Landesgesetz zur Einführung der neuen Schulstruktur im Bereich der Sekundarstufe I (SchulstrukturEinfG) vom 22. Dezember 2008

Aus Schulrecht Rheinland-Pfalz
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Abschnitt 1: Zweck

§ 1

(1) Dieses Gesetz regelt das Verfahren zur Überführung der im Schuljahr 2008/2009 bestehenden öffentlichen Hauptschulen, Realschulen und Regionalen Schulen in Realschulen plus, die bis zum Zeitpunkt der Überführung geltenden schulrechtlichen Grundlagen sowie das Verfahren zur Errichtung von Fachoberschulen.

(2) Die nachfolgenden Regelungen für Hauptschulen und Regionale Schulen gelten auch für die Hauptschulen an organisatorisch verbundenen Grund- und Hauptschulen und die Regionalen Schulen an organisatorisch verbundenen Grund- und Regionalen Schulen.

Abschnitt 2: Verfahrensbestimmungen

§ 2 Grundsatz

(1) Die im Schuljahr 2008/2009 bestehenden Hauptschulen und Realschulen werden

  1. im Antragsverfahren (§ 3) oder
  2. im schulaufsichtlichen Verfahren (§ 4)

spätestens zum 1. August 2013 oder

3. kraft Gesetzes zum 1. August 2013 (§ 5)

in Realschulen plus überführt. Die Möglichkeit der Aufhebung von Hauptschulen und Realschulen nach § 91 des Schulgesetzes (SchulG) aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(2) Die im Schuljahr 2008/2009 bestehenden Regionalen Schulen werden ab dem 1. August 2009 als Realschulen plus in der Form der Integrativen Realschule geführt; sofern sie abschlussbezogene Klassen ab der Klassenstufe 7 bilden, werden sie als Realschulen plus in der Form der Kooperativen Realschule geführt.

§ 3 Antragsverfahren

(1) Realschulen plus können auf Antrag des Schulträgers an Standorten von Hauptschulen oder Realschulen nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 und 4 SchulG errichtet werden. Die Hauptschulen und Realschulen an diesen Standorten werden aufgehoben; die Gesamtkonferenzen dieser Schulen und der Schulträgerausschuss sind anzuhören. Der Antrag muss auch die Schulform der zu errichtenden Realschulen plus benennen. Im Übrigen gelten für das Errichtungs- und Aufhebungsverfahren die Regelungen des Schulgesetzes.

(2) Die Schulbehörde entscheidet unter Berücksichtigung des schulischen Bedürfnisses über den Antrag. Zur Sicherung eines bedarfsgerechten Angebots kann sie von der vom Schulträger beantragten Schulform abweichen.

(3) Die Klassenstufen 6 bis 10 der aufgehobenen Haupt- und Realschulen werden ab dem Errichtungszeitpunkt der Realschulen plus als abschlussbezogene Klassen der Realschule plus weitergeführt.

§ 4 Schulaufsichtliches Verfahren

(1) An Standorten räumlich zusammenhängender oder in zumutbarer Entfernung zueinander liegender Hauptschulen und Realschulen sowie an Standorten von einzelnen Hauptschulen oder Realschulen kann die Schulbehörde ohne Antrag des Schulträgers diese Schulen aufheben und eine Realschule plus errichten, wenn die Hauptschule nur noch eine Klasse oder die Realschule nur noch zwei Klassen in der Klassenstufe 5 bilden kann. Im Übrigen gilt § 3 Abs. 1 entsprechend.

(2) § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 5 Errichtung kraft Gesetzes

(1) Zum 1. August 2013 werden alle noch bestehenden Hauptschulen und Realschulen, die in der Klassenstufe 5 mindestens drei Klassen bilden können, als Realschulen plus geführt. Die Schulbehörde legt unter Berücksichtigung des schulischen Bedürfnisses die Schulform fest.

(2) § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Alle anderen Hauptschulen und Realschulen sind mit Ablauf des 31. Juli 2013 aufgehoben.

§ 6 Errichtung von Fachoberschulen

(1) Fachoberschulen können frühestens zum 1. August 2011 und nur in organisatorischer Verbindung mit Realschulen plus, die die Orientierungsstufe vollständig durchlaufen haben, errichtet werden.

(2) Bis zum 1. August 2013 einschließlich werden Fachoberschulen auf Antrag der Schulträger vom fachlich zuständigen Ministerium errichtet. Im Übrigen bleiben die Regelungen des Schulgesetzes unberührt.

Abschnitt 3: Übergangsbestimmungen

§ 7 Schulrechtliche Regelungen

Bis zur Überführung in Realschulen plus gelten für die noch bestehenden Hauptschulen und Realschulen die Regelungen des Schulgesetzes vom 30. März 2004 (GVBl. S. 239), zuletzt geändert durch § 21 des Gesetzes vom 7. März 2008 (GVBl. S. 52).

§ 8 Verfahren nach Errichtung von Integrierten Gesamtschulen

Werden im Zuge der Errichtung von Integrierten Gesamtschulen bis zum 1. August 2013 Hauptschulen oder Realschulen aufgehoben, so werden die Klassenstufen 6 bis 10 dieser Schulen ab dem Errichtungszeitpunkt der Integrierten Gesamtschule als abschlussbezogene Klassen einer Realschule plus im organisatorischen Verbund mit der Integrierten Gesamtschule geführt.

§ 9 Schülerbeförderung

Für die Schülerinnen und Schüler der Hauptschulen und Realschulen richtet sich die Schülerbeförderung nach § 69 SchulG.

§ 10 Schulische Gremien

(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gewählten Elternvertretungen, Vertretungen der Schülerinnen und Schüler und Schulausschüsse nehmen ihre Aufgaben bis zum Ablauf ihrer Amtszeit nach den bisherigen Bestimmungen wahr. Neuwahlen von örtlichen Gremien sind nur durchzuführen, wenn die jeweilige Schule aufgehoben wird.

(2) Bei Neuwahlen zum Regionalelternbeirat und zum Landeselternbeirat wählen bis zum 31. Juli 2013 die Vertreterinnen und Vertreter der öffentlichen Hauptschulen und Realschulen in der Wahlversammlung für Vertreterinnen und Vertreter der Realschulen plus.

§ 11 Schulartübergreifende Orientierungsstufe

Schulartübergreifende Orientierungsstufen zwischen Gymnasien und Realschulen, an deren Standort eine Realschule plus errichtet wird, bleiben als schulartübergreifende Orientierungsstufe zwischen Gymnasium und Realschule plus bestehen.

§ 12 Stufenvertretungen

(1) Die staatlichen Lehrkräfte an Hauptschulen, Realschulen und Regionalen Schulen sind für die Stufenvertretungen gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c und Nr. 2 Buchst. c des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPersVG) wahlberechtigt.

(2) Hinsichtlich der Studienseminare für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen gilt Folgendes:

  1. Anwärterinnen und Anwärter für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen sind für die Stufenvertretung gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. a LPersVG wahlberechtigt.
  2. Fachleiterinnen und Fachleiter für Grundschulpädagogik sowie für Pädagogik und Allgemeine Didaktik sind für die Stufenvertretung gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. a LPersVG, alle übrigen Fachleiterinnen und Fachleiter für die Stufenvertretung gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c und Nr. 2 Buchst. c LPersVG wahlberechtigt.
  3. Für die Leiterinnen und Leiter sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter findet § 97 Abs. 8 Satz 2 LPersVG Anwendung.