Landesgesetz über die Errichtung und Finanzierung von Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PrivSchG -) vom 4. September 1970

Aus Schulrecht Rheinland-Pfalz
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Inhaltsverzeichnis

Abschnitt I: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Aufgaben der Schulen in freier Trägerschaft

(1) Die Schulen in freier Trägerschaft dienen nach Maßgabe des Verfassungsrechts der öffentlichen Aufgabe, als Ersatz- oder Ergänzungsschulen das Schulwesen des Landes zu bereichern; sie sollen das Schulwesen durch eigene Formen der Erziehung und des Unterrichts fördern.

(2) Dieses Gesetz gilt für Schulen für Gesundheitsfachberufe nur, soweit es sich um die Ausbildung für Berufe in der Altenpflege handelt.

§ 2 Schulträger

Schulen in freier Trägerschaft können von natürlichen Personen und juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts, jedoch nicht vom Land und den kommunalen Gebietskörperschaften, errichtet und betrieben werden; das Land und die kommunalen Gebietskörperschaften können sich auch nicht an einer Schule in freier Trägerschaft überwiegend beteiligen.

§ 3 Bezeichnung

Schulen in freier Trägerschaft müssen sich durch ihre Bezeichnung von den öffentlichen Schulen unterscheiden. Aus der Bezeichnung müssen Träger, Art und Form der Schule ersichtlich sein; besondere Namen sind zulässig.

§ 4 Staatliche Schulaufsicht

Die Schulen in freier Trägerschaft unterstehen der Aufsicht des Staates.

Abschnitt II: Ersatzschulen

§ 5 Begriff

Schulen in freier Trägerschaft sind Ersatzschulen, wenn sie in ihren Lehr- und Erziehungszielen den öffentlichen Schulen entsprechen, die im Lande bestehen oder vom fachlich zuständigen Ministerium grundsätzlich vorgesehen sind. Abweichungen in den Lehr- und Erziehungsmethoden und in der Abgrenzung des Lehrstoffes sind zulässig, soweit die Ersatzschule der entsprechenden öffentlichen Schule gleichwertig bleibt.

§ 6 Genehmigung

(1) Ersatzschulen dürfen nur mit Genehmigung des fachlich zuständigen Ministeriums errichtet und betrieben werden.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

  • a) die Ersatzschule in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der Ausbildung ihrer Lehrer hinter den öffentlichen Schulen nicht zurücksteht,
  • b) eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird,
  • c) der Schulträger oder, falls dieser eine juristische Person ist, die Vertretungsberechtigten des Schulträgers und der Leiter der Schule geeignet sind, eine Schule verantwortlich zu führen,
  • d) die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrer genügend gesichert ist,
  • e) die Schuleinrichtungen den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen und polizeilichen Anordnungen entsprechen.

(3) Ersatzschulen, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 für die Erteilung der Genehmigung noch nicht vollständig erfüllt sind, kann die Genehmigung unter der Bedingung erteilt werden, daß die Voraussetzungen innerhalb einer angemessenen Frist erfüllt werden.

(4) Genehmigte Ersatzschulen, welche die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen, dürfen die zusätzliche Bezeichnung "staatlich genehmigt" führen.

§ 7 Genehmigung von Grund- und Hauptschulen in freier Trägerschaft

Grund- und Hauptschulen in freier Trägerschaft werden nur unter den Voraussetzungen des Artikels 7 Abs. 5 des Grundgesetzes genehmigt.

§ 8 Wirkung der Genehmigung

Mit der Genehmigung (§ 6 Abs. 2) erhält die Ersatzschule das Recht, Schüler zur Erfüllung ihrer Pflicht zum Schulbesuch aufzunehmen. Die Überwachung des Schulbesuchs obliegt auch dem Schulträger.

§ 9 Erlöschen der Genehmigung

(1) Die Genehmigung erlischt, wenn die Schule nicht innerhalb eines Jahres nach der Erteilung der Genehmigung eröffnet, wenn sie geschlossen oder ein Jahr lang nicht betrieben worden ist.

(2) Liegen triftige Gründe vor, so können diese Fristen von der Schulbehörde auf Antrag verlängert werden.

§ 10 Widerruf der Genehmigung

(1) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn festgestellt wird, daß eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht oder nicht mehr vorliegt.

(2) Der Widerruf ist erst zulässig, wenn der Schulträger die beanstandeten Mängel innerhalb einer von der Schulbehörde gesetzten Frist nicht beseitigt hat.

§ 11 Mindestvorgaben

Das fachlich zuständige Ministerium kann für Ersatzschulen schulart- und schulstufenspezifische Mindestvorgaben für die einzelnen Unterrichtsfächer und Lernbereiche setzen, den Abschluß der Ausbildung von Prüfungen abhängig machen und Prüfungsordnungen erlassen, die den Anforderungen an Schüler öffentlicher Schulen entsprechen.

§ 12 Auflösung und Abbau von Ersatzschulen

(1) Der Träger einer Ersatzschule hat die Absicht, die Schule aufzulösen oder abzubauen, so frühzeitig wie möglich, mindestens jedoch vier Monate vor dem beabsichtigten Zeitpunkt der Schulbehörde anzuzeigen. Der Zeitpunkt ist so festzusetzen, daß der Übertritt der Schüler in andere Schulen nicht unnötig erschwert wird. Wird der Betrieb aus unvorhergesehenen Gründen eingestellt, so ist dies der Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(2) Ersatzschulen, die Finanzhilfe nach § 28 Abs. 1 erhalten, können ohne Genehmigung der Schulbehörde nur zum Ende des Schuljahres aufgelöst oder eingeschränkt werden.

§ 13 Schulbehörden

Die Schulaufsicht über die Ersatzschulen wird von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (Schulbehörde) und dem fachlich zuständigen Ministerium (oberste Schulbehörde) ausgeübt.

Abschnitt III Ergänzungsschulen

§ 14 Begriff, Bezeichnung und Anzeigepflicht

(1) Ergänzungsschulen sind alle Schulen in freier Trägerschaft, die nicht Ersatzschulen im Sinne des § 5 sind.

(2) Ergänzungsschulen dürfen keine Bezeichnung führen, die eine Verwechslung mit Ersatzschulen hervorrufen kann.

(3) Die Errichtung von Ergänzungsschulen ist der Schulbehörde vom Schulträger vor Aufnahme des Unterrichts anzuzeigen. Die Schulbehörde unterrichtet die Ministerien, deren Geschäftsbereich durch die Errichtung von Ergänzungsschulen berührt wird.

§ 14 a Einheitlicher Ansprechpartner

(1) Die Anzeige nach § 14 Abs. 3 Satz 1 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 355, BS 2010-6) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.

(2) Die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49) sowie die EU-Lehrämter-Anerkennungsverordnung vom 14. September 1998 (GVBl. S. 261, BS 2030-58) in ihrer jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

§ 15 Untersagung des Betriebs von Ergänzungsschulen

(1) Die Schulbehörde kann den Betrieb einer Ergänzungsschule untersagen, wenn

  • a) der Schulträger oder, falls dieser eine juristische Person ist, die Vertretungsberechtigten des Schulträgers oder der Leiter der Schule nicht geeignet sind, eine Schule verantwortlich zu führen, oder
  • b) die Schule nicht den Anforderungen entspricht, die zum Schutz der Allgemeinheit vor Schäden und Gefahren zu stellen sind.

(2) Die Untersagung ist erst zulässig, wenn die Schule beanstandete Mängel innerhalb einer von der Schulbehörde gesetzten Frist nicht beseitigt hat.

§ 16 Erfüllung der Pflicht zum Schulbesuch in Ergänzungsschulen

(1) Das fachlich zuständige Ministerium kann einer Ergänzungsschule genehmigen, Schüler zur Erfüllung ihrer Pflicht zum Schulbesuch aufzunehmen; § 8 Satz 1 gilt entsprechend. Die Genehmigung setzt voraus, daß den Schülern ein der vergleichbaren öffentlichen Schule entsprechender Bildungsstand vermittelt wird. Lehrpläne und Stundentafeln bedürfen der Genehmigung des fachlich zuständigen Ministeriums.

(2) Die §§ 9, 10 und 12 gelten entsprechend.

§ 17 Schulbehörden

Die Schulaufsicht über die Ergänzungsschulen wird von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (Schulbehörde) und dem fachlich zuständigen Ministerium (oberste Schulbehörde) ausgeübt.

Abschnitt IV Staatliche Anerkennung

§ 18 Anerkennung von Ersatzschulen

(1) Einer Ersatzschule, welche die Gewähr bietet, daß sie dauernd die an entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllt, verleiht das fachlich zuständige Ministerium auf Antrag die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule.

(2) Mit der Anerkennung erhält die Ersatzschule das Recht, nach den für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften unter Vorsitz eines von der Schulbehörde bestellten Prüfungsleiters Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse auszustellen.

(3) Die anerkannte Ersatzschule hat bei der Aufnahme von Schülern die für öffentliche Schulen gegebenen Anordnungen zu beachten. Die Schüler anerkannter Ersatzschulen können ohne vorherige Aufnahmeprüfung in öffentliche Schulen des gleichen Typs übertreten; die für öffentliche Schulen geltenden Bestimmungen sind entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für den Übertritt von einer Haupt- oder Realschule in eine Realschule plus sowie für den Übertritt von einer Realschule plus in eine Haupt- oder Realschule.

§ 19 Anerkennung von Ergänzungsschulen

(1) Das fachlich zuständige Ministerium kann einer Ergänzungsschule, an der ein besonderes pädagogisches Interesse besteht, die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule verleihen, wenn der Unterricht nach den von dem fachlich zuständigen Ministerium genehmigten schulart- und schulstufenspezifischen Vorgaben für die einzelnen Unterrichtsfächer und Lernbereiche erteilt wird.

(2) Mit der Anerkennung erhält die Ergänzungsschule das Recht, nach den von dem fachlich zuständigen Ministerium genehmigten Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse auszustellen. Das fachlich zuständige Ministerium bestimmt die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse. Es kann diese Befugnis nachgeordneten Behörden übertragen.

§ 20 Bezeichnung

Die zusätzliche Bezeichnung "staatlich anerkannt" darf nur von Schulen in freier Trägerschaft geführt werden, die nach § 18 oder § 19 staatlich anerkannt worden sind.

§ 21 Widerruf der Anerkennung

Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn festgestellt wird, daß eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht oder nicht mehr vorliegt.

Abschnitt V Lehrer an Schulen in freier Trägerschaft

§ 22 Lehrer der Schulen in freier Trägerschaft

(1) Lehrer der Schulen in freier Trägerschaft im Sinne der §§ 23 und 24 sind alle Lehrer, die an Schulen in freier Trägerschaft unterrichten mit Ausnahme der Lehrer, die vom Land, den Gemeinden oder Gemeindeverbänden Ersatzschulen zur Dienstleistung zugewiesen oder zur Unterrichtserteilung an Ersatzschulen beurlaubt sind.

(2) Als Lehrer nach Absatz 1 gelten auch pädagogische und technische Fachkräfte, die den Lehrer bei der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit unterstützen.

§ 23 Lehrer der Ersatzschulen

(1) Ersatzschulen bedürfen für die Beschäftigung ihrer Lehrer der Genehmigung der zuständigen Schulbehörde.

(2) Die Lehrer haben eine fachliche, pädagogische und unterrichtspraktische Ausbildung sowie mit Erfolg abgelegte Prüfungen nachzuweisen, die hinter der Ausbildung und den Prüfungen, wie sie für Lehrer an entsprechenden öffentlichen Schulen vorgeschrieben sind, nicht zurückstehen. In Ausnahmefällen kann auf diese Voraussetzungen verzichtet werden, wenn die für die vorgesehene Beschäftigung erforderlichen wissenschaftlichen, künstlerischen oder technischen Fähigkeiten und die pädagogische Eignung des Lehrers durch sonstige Leistungen nachgewiesen werden. Die Lehrer müssen die Anforderungen an die persönliche Eignung erfüllen. Die persönliche Eignung ist nicht gegeben, wenn schwerwiegende Tatsachen einer unterrichtlichen oder erzieherischen Tätigkeit entgegenstehen.

(3) Die Genehmigung erlischt mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Sie erlischt auch mit dem Ende des Schuljahres, in dem der entsprechende Lehrer an einer öffentlichen Schule wegen Erreichens der Altersgrenze kraft Gesetzes in den Ruhestand tritt. Über diesen Zeitpunkt hinaus kann eine befristete Genehmigung erteilt werden, wenn der Lehrer die für die Unterrichtserteilung erforderliche geistige und körperliche Rüstigkeit besitzt.

(4) Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn bei Lehrern entsprechender öffentlicher Schulen das Dienstverhältnis aus Gründen, die in der Person des Lehrers liegen, beendet werden könnte.

(5) Lehrern der anerkannten Ersatzschulen werden bei Übernahme in den öffentlichen Schuldienst die nach den geltenden Bestimmungen anrechenbaren Dienstzeiten bis zur Höchstgrenze angerechnet.

(6) Der Träger einer anerkannten Ersatzschule kann mit Genehmigung der zuständigen Schulbehörde hauptberuflichen Lehrern, welche die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Verwendung im öffentlichen Schuldienst erfüllen, für die Dauer der Zugehörigkeit zu seiner Schule die Führung einer der Amtsbezeichnung der vergleichbaren Lehrkräfte an öffentlichen Schulen entsprechenden Bezeichnung mit dem Zusatz "im Privatschuldienst" gestatten. Bei Schulen, deren Träger Kirchen oder kirchliche Vereinigungen sind, kann der Zusatz "im Kirchendienst" gewählt werden. Die Führung der jeweiligen Bezeichnung kann dem Lehrer frühestens zu dem Zeitpunkt gestattet werden, in dem er im öffentlichen Schuldienst zur Einstellung oder Beförderung heranstehen würde. Ein Recht auf eine entsprechende Verwendung bei Übernahme in den öffentlichen Dienst wird dadurch nicht begründet.

§ 24 Lehrer der Ergänzungsschulen

Lehrern der Ergänzungsschulen kann die Ausübung ihrer Tätigkeit durch die Schulbehörde untersagt werden, wenn die fachliche Vorbildung erhebliche Mängel aufweist oder wenn bei Lehrern öffentlicher Schulen das Dienstverhältnis aus Gründen, die in der Person des Lehrers liegen, beendet werden könnte.

§ 25 Beschäftigung von staatlichen Lehrern

(1) Die zuständige Schulbehörde weist Grund-, Haupt- und Förderschulen sowie Realschulen plus, die Beiträge nach § 28 Abs. 1 erhalten, auf Antrag staatliche Lehrer unter Fortzahlung der Dienstbezüge oder Entgelte zur Dienstleistung zu. Die Lehrer werden im Einvernehmen mit dem Schulträger unter Berücksichtigung des besonderen Erziehungs- und Bildungsziels der Schule zugewiesen.

(2) Den nicht in Absatz 1 genannten allgemeinbildenden Schulen können staatliche Lehrer zugewiesen werden; im übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Staatliche Lehrer werden höchstens in einer Anzahl zugewiesen, wie sie zur Deckung des Unterrichtssolls einer vergleichbaren öffentlichen Schule durchschnittlich zur Verfügung steht.

(4) In Ausnahmefällen können staatliche Lehrer auch ohne Bezüge zur Unterrichtserteilung an Ersatzschulen beurlaubt werden. Den beurlaubten beamteten Lehrern wird die Zeit ihrer Tätigkeit an Ersatzschulen auf die beamten- und besoldungsrechtlichen Dienstzeiten voll angerechnet.

(5) Lehramtsbewerber können anerkannten Ersatzschulen zur Ausbildung zugewiesen werden.

§ 26 Zuweisung

(1) Die Zuweisung (§ 25 Abs. 1, 2 und 5) bedarf der Zustimmung des Lehrers. Sie ist auf Antrag des Lehrers oder, wenn der Lehrer nicht mehr mit dem besonderen Erziehungs- und Bildungsziel der Schule übereinstimmt, auf Antrag des Schulträgers aufzuheben. Die Aufhebung der Zuweisung ist nur zum Ende des Schuljahres zulässig.

(2) Der zugewiesene Lehrer hat die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Lehrer an einer entsprechenden öffentlichen Schule.

(3) Der Leiter der Schule in freier Trägerschaft ist dem zugewiesenen Lehrer gegenüber weisungsberechtigt. Bei Überschreitung des Weisungsrechts kann der Lehrer nach vorheriger Ankündigung ohne Ersatzgestellung zurückgezogen werden.

(4) Im übrigen sind auf die Zuweisung die Bestimmungen über die Versetzung entsprechend anzuwenden.

§ 27

(aufgehoben)

Abschnitt VI Öffentliche Finanzhilfe

§ 28 Arten und Voraussetzungen

(1) Das Land gewährt auf Antrag den staatlich anerkannten Ersatzschulen Beiträge zu den Personal- und Sachkosten nach Maßgabe der §§ 29 bis 32; § 31 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen sind, daß die Schule in freier Trägerschaft auf gemeinnütziger Grundlage arbeitet, das öffentliche Schulwesen des Landes entlastet und kein Schulgeld oder sonstige Entgelte erhebt.

(3) Bei Grund- und Hauptschulen sowie Realschulen plus, die als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschulen errichtet werden sollen, ist neben den Voraussetzungen des Absatzes 2 erforderlich, dass der Besuch einer öffentlichen Grund- oder Hauptschule oder Realschule plus, die in ihrer Gliederung den gesetzlichen Anforderungen entspricht, in zumutbarer Entfernung gewährleistet ist.

(4) Bei Berufsschulen, die für Schüler errichtet werden sollen, die in einem bestimmten Betrieb oder mehreren bestimmten Betrieben beschäftigt sind (betriebliche Berufsschulen), ist neben den Voraussetzungen des Absatzes 2 erforderlich, daß die Gliederung der öffentlichen Berufsschule, insbesondere in Klassen nach Berufen und Berufsgruppen und in aufsteigende Klassen, nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

(5) Grund-, Haupt- und Förderschulen sowie Realschulen plus, die bei ihrer Genehmigung die Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 3 erfüllen und die Annahme rechtfertigen, dass sie innerhalb einer ihnen gesetzten angemessenen Frist staatlich anerkannt werden, können auf Antrag vom Zeitpunkt der Genehmigung an Beiträge gewährt werden.

(6) Schulen in freier Trägerschaft, denen keine Beiträge gewährt werden, können auf Antrag Zuschüsse nach Maßgabe des Haushaltsplanes des Landes erhalten, wenn sie auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten.

§ 29 Beiträge zu den Personalkosten

(1) Für jeden mit Genehmigung der Schulbehörde beschäftigten Lehrer wird ein Beitrag zu den Personalkosten gewährt.

(2) Ist der Lehrer im Sinne des öffentlichen Dienstrechts voll beschäftigt, wird ein Beitrag in Höhe der Durchschnittsbesoldung oder des Durchschnittsentgelts eines vergleichbaren Lehrers an einer entsprechenden öffentlichen Schule gewährt. Daneben werden ein pauschalierter Zuschuss zur Beihilfe oder die Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlich vorgeschriebenen Unfall-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung eines vergleichbaren Lehrers an einer entsprechenden öffentlichen Schule gewährt.

(3) Ist der Lehrer nach staatlichen Grundsätzen nicht voll beschäftigt, wird im Falle einer hauptberuflichen Beschäftigung ein entsprechender Anteil der Durchschnittsbesoldung und des pauschalierten Zuschusses zur Beihilfe oder des Durchschnittsentgelts und der Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlich vorgeschriebenen Unfall-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, im Falle einer nebenberuflichen Beschäftigung das Entgelt für nebenberufliche Tätigkeit eines vergleichbaren Lehrers an einer entsprechenden öffentlichen Schule gewährt.

(4) Beiträge werden unter Berücksichtigung der zugewiesenen Lehrer nur für so viele Lehrer gewährt, wie zur Deckung des Unterrichtssolls einer vergleichbaren öffentlichen Schule erforderlich sind.

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für pädagogische und technische Fachkräfte entsprechend. Beiträge werden nur für so viele pädagogische und technische Fachkräfte gewährt, wie den vergleichbaren öffentlichen Schulen durchschnittlich zur Verfügung stehen.

§ 30 Zuschläge für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung

(1) Neben den Beiträgen zu den Personalkosten (§ 29) werden Zuschläge für eine nach staatlichen Grundsätzen angemessene Alters- und Hinterbliebenenversorgung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gewährt, höchstens jedoch in der für vergleichbare staatliche Lehrer entsprechenden Höhe; für beamtete Lehrer der Schulträger und vergleichbare Personen werden Zuschläge bis zu der Höhe gewährt, die dem Vomhundertsatz der Zuführung des Landes für Lehrer an den Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung Rheinland-Pfalz entspricht. Satz 1 gilt entsprechend für pädagogische und technische Fachkräfte.

(2) Für einen hauptberuflichen Lehrer, der als Mitglied einer religiösen Gemeinschaft den Lehrerberuf ausübt, beträgt der Zuschlag 10 vom Hundert des auf ihn entfallenden Beitrages zu den Personalkosten ohne die Leistungen nach § 29 Abs. 2 Satz 2, wenn tatsächliche Aufwendungen nicht geltend gemacht werden. Satz 1 gilt entsprechend für pädagogische und technische Fachkräfte.

§ 31 Beitrag zu den Sachkosten

(1) Zu den Sachkosten, die nicht Baukosten nach Absatz 2 sind (laufende Sachkosten), wird ein Beitrag in Höhe von 10 vom Hundert des Gesamtbetrages nach § 29 ohne die Leistungen nach § 29 Abs. 2 Satz 2 sowie der Personalkosten des Landes für zugewiesene Lehrer gewährt. Dabei ist für jeden zur vollen Dienstleistung zugewiesenen Lehrer die Durchschnittsbesoldung oder das Durchschnittsentgelt, sonst ein entsprechender Anteil anzusetzen.

(2) Das Land gewährt den Schulträgern der Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Realschulen plus, Gymnasien, Kollegs und Förderschulen einen Beitrag zu den Aufwendungen für von der Schulbehörde genehmigte Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Schulgebäuden und Schulanlagen sowie deren Ersteinrichtung (Baukosten). Er beträgt

  1. bei Grund-, Haupt- und Förderschulen sowie bei Realschulen plus 80 v.H.,
  2. bei Realschulen, Gymnasien und Kollegs 50 v.H.

der Baukosten. Die Kosten des Baugrundstücks und seiner Erschließung gehören nicht zu den Baukosten. In ihrer Dringlichkeit nehmen diese Baumaßnahmen den gleichen Rang wie entsprechende Vorhaben für öffentliche Schulen ein.

(3) Das Land hat Anspruch auf Wertausgleich, wenn die von ihm geförderten Schulgebäude und Schulanlagen sowie deren Ersteinrichtung für einen anderen als den bei der Beitragsgewährung bestimmten Zweck verwendet werden.

(4) Die Träger öffentlicher Grund- und Hauptschulen, in deren Gebiet eine Grund- oder Hauptschule in freier Trägerschaft errichtet wird, haben für diese Schule den durch die Errichtung der Schule in freier Trägerschaft frei gewordenen Schulraum dem Schulträger auf Verlangen gegen angemessene Kostenerstattung bereitzustellen.

§ 32 Pflichten der Schulträger

(1) Eine Schule in freier Trägerschaft, die öffentliche Finanzhilfe beansprucht, ist verpflichtet, die für die Finanzhilfe erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen. Sie hat bei einem Antrag nach § 28 Abs. 1 oder 5 insbesondere nachzuweisen, daß sie den Lehrern, soweit sie nicht als Mitglieder einer religiösen Gemeinschaft den Lehrerberuf ausüben, Bezüge nach staatlichen Grundsätzen gewährt. Die Schulbehörde und der Rechnungshof sind berechtigt, durch Beauftragte die Einrichtungen und Abrechnungen der Schule in freier Trägerschaft, die öffentliche Finanzhilfe beansprucht, nachprüfen zu lassen.

(2) Handelt eine Schule in freier Trägerschaft den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zuwider, so soll die Bewilligung der öffentlichen Finanzhilfe widerrufen oder ihre Zahlung teilweise gekürzt werden.

(3) Ein Widerruf gemäß Absatz 2 ist erst nach vorheriger Verwarnung zulässig; einer vorherigen Verwarnung bedarf es nicht, wenn der durch sie verfolgte Zweck nicht mehr erreicht werden kann.

(4) Das Land soll zu Unrecht gezahlte öffentliche Finanzhilfe zurückfordern. § 31 Abs. 3 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 2 und 4 gelten entsprechend für Schulen in freier Trägerschaft nach § 28 Abs. 5, wenn sie innerhalb der ihnen gesetzten Frist nicht staatlich anerkannt werden.

§ 33 Schülerbeförderung

(1) Für die Beförderung der Schüler von Schulen, die Beiträge nach § 28 erhalten, gilt § 69 des Schulgesetzes entsprechend. Bei Schülern von Haupt- und Realschulen gilt dies mit der Maßgabe, dass die Landkreise und kreisfreien Städte als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung für die Beförderung der Schüler zu den in ihrem Gebiet gelegenen Haupt- und Realschulen zu sorgen haben. Bei Schülern von Grundschulen ist hierfür Voraussetzung, dass die Schule im Bezirk der für die Schüler zuständigen öffentlichen Grundschule oder in einem angrenzenden Schulbezirk liegt. Liegt die Schule in einer Gemeinde mit mehreren Grundschulbezirken, so können darüber hinaus die Kosten für die Beförderung der Schüler aus allen Schulbezirken dieser Gemeinde übernommen werden.

(2) Für die Freien Waldorfschulen gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei Schülern der Klassenstufe 5 bis 13 Kosten insoweit übernommen werden, als sie bei der Fahrt zur jeweils nächstgelegenen öffentlichen Realschule, Realschule plus, Integrierten Gesamtschule oder zum jeweils nächstgelegenen Gymnasium, bei Schülern mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf zur jeweils nächstgelegenen öffentlichen Förderschule der jeweiligen Schulform entstehen würden. § 69 Abs. 3 SchulG findet keine Anwendung.

Abschnitt VII Ausländische Schulen

§ 34

(1) Auf Schulen, die in Rheinland-Pfalz von nichtdeutschen Staatsangehörigen oder nichtdeutschen Einrichtungen getragen werden, ganz oder teilweise nach ausländischen Lehrplänen und Lehrmethoden arbeiten und in erster Linie für Kinder nichtdeutscher Staatsangehöriger bestimmt sind (ausländische Schulen), sind die für die Ergänzungsschulen geltenden allgemeinen und besonderen Bestimmungen entsprechend anzuwenden.

(2) Zwischenstaatliche Vereinbarungen und Verträge bleiben unberührt.

Abschnitt VIII Freie Unterrichtseinrichtungen

§ 35

(1) Unterrichtseinrichtungen, die nach ihren Lehrgegenständen, Lehrzielen und ihrer Organisationsform nicht als Schulen gelten, sind freie Unterrichtseinrichtungen. Zu den freien Unterrichtseinrichtungen gehören auch Lehrgänge, Repetitorien und Fernunterricht. Freie Unterrichtseinrichtungen dürfen keine Bezeichnung führen und keine Zeugnisse erteilen, die eine Verwechslung mit einer öffentlichen Schule oder einer Schule in freier Trägerschaft hervorrufen können. Die Überwachung obliegt der Schulbehörde.

(2) Die Errichtung von freien Unterrichtseinrichtungen, die in Lehrgegenständen des öffentlichen Schulwesens unterweisen und die erwerbsmäßig betrieben werden, ist der Schulbehörde vor Aufnahme des Unterrichts anzuzeigen. § 14 a findet entsprechende Anwendung.

(3) Die Errichtung oder Fortführung einer freien Unterrichtseinrichtung kann von der Schulbehörde untersagt werden; § 15 findet entsprechende Anwendung.

(4) Schulbehörde im Sinne dieses Abschnitts ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.

(5) Besteht an einer freien Unterrichtseinrichtung, die in Lehrgegenständen des öffentlichen Schulwesens unterweist, ein besonderes pädagogisches Interesse, so kann ihr das fachlich zuständige Ministerium die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Unterrichtseinrichtung verleihen, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen keine andere Regelung vorsehen. Der staatlich anerkannten oder der gleichgestellten Unterrichtseinrichtung kann gestattet werden, nach vom fachlich zuständigen Ministerium genehmigten Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen. §§ 20 und 21 gelten entsprechend.

Abschnitt IX Ordnungswidrigkeiten

§ 36

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • a) eine Ersatzschule ohne staatliche Genehmigung errichtet oder betreibt,
  • b) gegen die Anzeigepflicht nach § 12, § 14 Abs. 3 oder § 35 Abs. 2 verstößt,
  • c) eine Ergänzungsschule oder eine freie Unterrichtseinrichtung trotz Untersagung (§§ 15,35 Abs. 3) betreibt,
  • d) an einer Ersatzschule ohne Genehmigung (§ 23) oder an einer Ergänzungsschule trotz Untersagung (§ 24) als Lehrer tätig ist oder solche Lehrer beschäftigt,
  • e) gegen die Überwachungspflicht nach § 8 Satz 2 verstößt oder
  • f) eine Unterrichtseinrichtung mit einer gemäß § 3, § 6 Abs. 4, § 14 Abs. 2, § 20 oder § 35 Abs. 1 nicht zulässigen Bezeichnung errichtet oder betreibt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Schulbehörde (§§ 13, 17, 35 Abs. 4).

Abschnitt X Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 37 Übergangsregelung

(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Privatschulen und freien Unterrichtseinrichtungen unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes.

(2) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten und in diesem Gesetz vorgesehenen Genehmigungen und verliehenen Anerkennungen bleiben in Kraft.

(3) Sofern dieses Gesetz an die Genehmigung oder Anerkennung der Schulen in freier Trägerschaft höhere Anforderungen stellt als das bisherige Recht, kann das fachlich zuständige Ministerium die Auflage erteilen, diese Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist zu erfüllen. Wird die Auflage nicht fristgemäß erfüllt, so ist die Genehmigung oder Anerkennung zu entziehen.

(4) Die bestehenden privaten Grund-, Haupt- und Sonderschulen mit öffentlichem Charakter und privaten Heimberufsschulen mit öffentlichem Charakter sind mit dem 1. August 1970 staatlich anerkannte Ersatzschulen.

(5) Den am 1. August 1970 bestehenden staatlich anerkannten berufsbildenden Ersatzschulen kann von der zuständigen Schulbehörde auf Antrag gestattet werden, abweichend von § 28 Abs. 2 Schulgeld zu erheben, sofern sie bisher Schulgeld oder sonstige Entgelte erhoben haben; in diesem Fall werden nur die Beträge gemäß §§ 29 und 30 gewährt. Die Schulbehörde kann auf Antrag auch für dem bisherigen Bildungsangebot fachlich verwandte Bildungsgänge, die sich diese Ersatzschulen nach dem 1. August angegliedert haben und die nach § 18 Abs. 1 staatlich anerkannt sind, die Erhebung von Schulgeld gestatten; im übrigen gilt Satz 1 entsprechend. Übersteigen das Schulgeldaufkommen, die Beiträge nach § 29 und § 30, Zuschüsse Dritter und sonstige Einnahmen der Schulen in freier Trägerschaft (Gesamteinnahmen) die zur Aufrechterhaltung des Schulbetriebs nach staatlichen Grundsätzen notwendigen laufenden Ausgaben, so ist der staatliche Beitrag um den übersteigenden Betrag zu kürzen.

(6) Für am 1. August 1970 bestehende genehmigte berufsbildende Ersatzschulen, die bis zum 31. Juli 1973 staatlich anerkannt werden, gilt vom Zeitpunkt der Anerkennung an Absatz 5 entsprechend.

(7) Für staatlich anerkannte Berufsschulen und Haushaltungsschulen, die bis zum 1. August 1970 beitragsberechtigt waren, gelten § 25 Abs. 2 bis 5 und § 26 entsprechend.

(8) Die am 1. August 1970 bestehenden freien Unterrichtseinrichtungen haben die Anzeige (§ 35 Abs. 2) bis zum 31. Dezember 1970 zu erstatten.

§ 38 Beteiligung anderer Ministerien

Entscheidungen und Maßnahmen von besonderer Bedeutung, die das fachlich zuständige Ministerium auf der Grundlage dieses Gesetzes zu treffen hat, bedürfen der Zustimmung der Ministerien, deren Geschäftsbereich hierdurch berührt wird.

§ 39 Durchführung des Gesetzes

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erläßt das fachlich zuständige Ministerium. § 38 gilt entsprechend.

§ 40

(Aufhebungsbestimmung)

§ 41 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1958 in Kraft.