Ferienordnung (FerienO) vom 22. September 2015

Aus Schulrecht Rheinland-Pfalz
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Aufgrund des § 8 Abs. 2 und des § 22 Abs. 3, jeweils in Verbindung mit § 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Schulgesetzes vom 30. März 2004 (GVBl. S. 239), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2014 (GVBl. S. 125), BS 223-1, wird im Benehmen mit dem Landeselternbeirat verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für alle öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft, für die das Schulgesetz (SchulG) gilt (§§ 6 und 22 SchulG).

§ 2 Gesamtdauer der Ferien

Die Gesamtdauer der Ferien beträgt für ein Schuljahr (§ 8 Abs. 1 Halbsatz 1 SchulG) 75 Werktage (Ferientage). Werktage sind alle Kalendertage, die nicht Sonntage oder gesetzliche Feiertage (§ 2 Abs. 1 des Feiertagsgesetzes) sind.

§ 3 Ferienabschnitte, Ferienplan

(1) Mit Ausnahme von sechs Tagen sind die Ferientage in der Regel den Ferienabschnitten Sommerferien, Herbstferien, Weihnachtsferien und Osterferien zugeordnet. Sie können durch Kürzung von in Satz 1 genannten Ferienabschnitten auch zusätzlichen Ferienabschnitten (Winter- oder Pfingstferien) zugeordnet werden.

(2) Zwischen zwei Ferienabschnitten muss eine Unterrichtszeit von mindestens sechs Wochen liegen.

(3) Die Ferienabschnitte sowie Beginn und Ende jedes einzelnen Ferienabschnittes regelt das fachlich zuständige Ministerium für jedes Schuljahr in einem Ferienplan. Dabei sind in der Regel für die Sommerferien sechs Wochen und für die anderen Ferienabschnitte mindestens eine Woche vorzusehen.

(4) Die Sommerferien werden jeweils dem Schuljahr zugerechnet, dessen gesetzlicher Beginn (§ 8 Abs. 1 SchulG) in die Sommerferien fällt.

(5) Der Ferienplan wird spätestens vor den Sommerferien für das im nächsten Kalenderjahr beginnende Schuljahr im Amtsblatt des fachlich zuständigen Ministeriums veröffentlicht.

§ 4 Bewegliche Ferientage

(1) Sechs Ferientage sind bewegliche Ferientage. Mit ihnen können besondere örtliche Verhältnisse berücksichtigt oder einzelne Ferienabschnitte verlängert werden.

(2) Die Termine der beweglichen Ferientage müssen für alle Schulen in einer Gemeinde (Ortsgemeinde, Verbandsgemeinde, verbandsfreie Gemeinde, große kreisangehörige Stadt, kreisfreie Stadt) einheitlich sein.

(3) Hat eine Gemeinde nur eine Schule, legt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Termine der beweglichen Ferientage spätestens drei Monate vor Beginn des Schuljahres nach Anhören der Gesamtkonferenz, des Schulelternbeirats, des Schulträgers und des Trägers der Schülerbeförderung fest.

(4) In Gemeinden mit mehreren Schulen beschließen die Schulleiterinnen und Schulleiter spätestens drei Monate vor Beginn des Schuljahres mit Zweidrittelmehrheit über die Termine der beweglichen Ferientage. Die dienstälteste Schulleiterin oder der dienstälteste Schulleiter lädt zu einer Sitzung ein und leitet sie. Alle Schulleiterinnen und Schulleiter holen vor der Sitzung die Stellungnahme der Gesamtkonferenz und des Schulelternbeirats ein. Nach der Beschlussfassung über die Festlegung der beweglichen Ferientage sind die jeweils zuständigen Schulträger und Träger der Schülerbeförderung anzuhören.

(5) Kommt eine Festlegung nach Absatz 3 oder Absatz 4 nicht zustande oder vertreten die jeweils zuständigen Schulträger oder Träger der Schülerbeförderung gegenüber der Festlegung nach Absatz 3 oder Absatz 4 eine abweichende Auffassung, so legt abschließend die Schulbehörde die Termine der beweglichen Ferientage fest.

(6) Die Festlegung der Termine der beweglichen Ferientage nach den Absätzen 3 bis 5 ist den jeweils zuständigen Schulträgern und Trägern der Schülerbeförderung mitzuteilen.

§ 5 Abweichungen vom Ferienplan

(1) Für

  1. Schulen in freier Trägerschaft,
  2. landwirtschaftliche Fachschulen,
  3. Kollegs,
  4. Heimschulen und Schulen, die mit einem Schülerheim verbunden sind,

kann die Schulleiterin oder der Schulleiter mit Zustimmung der Gesamtkonferenz, des Schulelternbeirates und des Schulträgers Abweichungen von der Verteilung der Ferien festlegen, soweit dies die aus der Eigenart der jeweiligen Schule folgenden besonderen Belange erfordern. Die Abweichungen sind nur für die Sommer-, Herbst- und Osterferien und nur für bis zu insgesamt fünf Ferientage zulässig. In besonderen Ausnahmefällen können mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums weitergehende Abweichungen festgelegt werden.

(2) Die Festlegungen sind rechtzeitig vor der Unterrichtung der Schülerinnen und Schüler und der Eltern gemäß § 7 über die Abweichungen vom Ferienplan für das folgende Schuljahr zu treffen. Eine Festlegung für bis zu drei Schuljahre ist zulässig. Die zuständigen Träger der Schülerbeförderung sind anzuhören. § 4 Abs. 6 gilt entsprechend.

§ 6 Anrechnung von schulfreien Tagen

(1) Unterrichtstage, an denen wegen höherer Gewalt (z.B. Katastrophen, Seuchengefahr) kein Unterricht stattgefunden hat, können auf die Ferien angerechnet werden, sofern und soweit ihre Gesamtzahl vier Tage übersteigt; über eine Anrechnung entscheidet die Schulbehörde im Einzelfall.

(2) Unterrichtstage, die vom fachlich zuständigen Ministerium aus besonderem Anlass für schulfrei erklärt worden sind, werden nicht auf die Ferien angerechnet.

§ 7 Unterrichtung von Schülerinnen, Schülern und Eltern

Die Schulen teilen unmittelbar nach den Sommerferien den Schülerinnen, Schülern und den Eltern den Ferienplan für das laufende Schuljahr mit den Abweichungen und den Terminen der beweglichen Ferientage sowie den Ferienplan für das folgende Schuljahr mit den Abweichungen mit.

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie gilt erstmals für das Schuljahr 2017/2018.

(2) Die Ferienordnung vom 14. Oktober 1993 (GVBl. S. 527), geändert durch Artikel 123 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), BS 223-1-8, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2017 außer Kraft. Sie gilt letztmals für das Schuljahr 2016/2017.

Mainz, den 22. September 2015

Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur Vera Reiß

[Kategorie:Verordnungen]