Ferienordnung (FerienO) vom 1. Dezember 1993

Aus Schulrecht Rheinland-Pfalz
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Aufgrund des § 5 Abs. 2 und des § 17 Abs. 3 des Schulgesetzes (SchulG) vom 6. November 1974 (GVBl. S. 487), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. März 1992 (GVBl. S. 62), BS 223-1, wird verordnet:

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für alle öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft mit Ausnahme der Schulen für Heilhilfsberufe und der Schulen zur Ausbildung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes (§ 110 SchulG).

Gesamtdauer der Ferien

(1) Die Gesamtdauer der Ferien beträgt für ein Schuljahr (§ 5 Abs. 1 Halbsatz 1 SchulG) 75 Werktage (Ferientage). Werktage sind alle Kalendertage, die nicht Sonntage oder gesetzliche Feiertage (§ 2 Abs. 1 des Feiertagsgesetzes) sind.

(2) Die Gesamtdauer der Ferien beträgt bei Schulen, die samstags keinen Unterricht anbieten, grundsätzlich 63 Ferientage; Samstage zählen hierbei nicht mit. Die Entscheidung über die Zahl der zu berücksichtigenden Ferientage trifft das Ministerium für Bildung und Kultur im Rahmen des § 3 bei der Festlegung des Ferienplanes.

Ferienabschnitte, Ferienplan

(1) Mit Ausnahme von vier Tagen sind die Ferientage den Ferienabschnitten Sommerferien, Herbstferien, Weihnachtsferien und Osterferien zugeordnet.

(2) Beginn und Ende der einzelnen Ferienabschnitte regelt das Ministerium für Bildung und Kultur für jedes Schuljahr in einem Ferienplan. Dabei sind in der Regel vorzusehen für

  • die Sommerferien mindestens sechs Wochen,
  • die Herbstferien mindestens zwei Wochen,
  • die Weihnachtsferien mindestens zwei Wochen und
  • die Osterferien mindestens zwei Wochen.

(3) Die Sommerferien werden jeweils dem Schuljahr zugerechnet, dessen gesetzlicher Beginn (§ 5 Abs. 1 SchulG) in die Sommerferien fällt.

(4) Zwischen zwei Ferienabschnitten soll eine Unterrichtszeit von mindestens sechs Wochen liegen.

(5) Der Ferienplan wird spätestens vor den Sommerferien für das im nächsten Kalenderjahr beginnende Schuljahr im Gemeinsamen Amtsblatt der Ministerien für Bildung und Kultur und für Wissenschaft und Weiterbildung veröffentlicht.

Bewegliche Ferientage

(1) Vier Ferientage sind bewegliche Ferientage. Mit ihnen können besondere örtliche Verhältnisse (z.B. Heimatfeste, Renovierungsarbeiten im Schulgebäude) berücksichtigt oder einzelne Ferienabschnitte verlängert werden.

(2) Die Termine der beweglichen Ferientage sollen für alle Schulen in einer Gemeinde (Ortsgemeinde, Verbandsgemeinde, verbandsfreie Gemeinde, große kreisangehörige Stadt, kreisfreie Stadt) einheitlich sein.

(3) Hat eine Gemeinde nur eine Schule, legt der Schulleiter die Termine der beweglichen Ferientage spätestens drei Monate vor Beginn des Schuljahres nach Anhören der Gesamtkonferenz, des Schulelternbeirats und des Trägers der Schülerbeförderung fest.

(4) In Gemeinden mit mehreren Schulen beschließen die Schulleiter spätestens drei Monate vor Beginn des Schuljahres mit Zweidrittelmehrheit über die Termine der beweglichen Ferientage. Der dienstälteste Schulleiter lädt zu einer Sitzung ein und leitet sie. Jeder Schulleiter holt vor der Sitzung die Stellungnahme der Gesamtkonferenz und des Schulelternbeirats, der Leiter der Sitzung die Stellungnahme des Trägers der Schülerbeförderung ein. Kommt ein Beschluss nicht zustande oder sollen innerhalb einer Gemeinde unterschiedliche Termine festgelegt werden, führt der dienstälteste Schulleiter die Entscheidung der Schulbehörde herbei.

(5) Die Termine der beweglichen Ferientage sind den jeweiligen Schulträgern, den Trägern der Schülerbeförderung und der Schulbehörde vom Schulleiter (Absatz 3) oder dienstältesten Schulleiter (Absatz 4) unverzüglich nach ihrer Festlegung mitzuteilen. Bei Schulen in kreisangehörigen Gemeinden sind die Termine auch dem Landkreis mitzuteilen, falls dieser nicht nach Satz 1 zu benachrichtigen ist.

Abweichungen vom Ferienplan

(1) Für

  • Schulen in freier Trägerschaft,
  • landwirtschaftliche Fachschulen,
  • Kollegs,
  • Heimschulen und Schulen, die mit einem Schülerheim verbunden sind,

kann der Schulleiter mit Zustimmung der Gesamtkonferenz, des Schulelternbeirates und des Schulträgers Abweichungen von der Verteilung der Ferien festlegen, soweit dies die aus der Eigenart der jeweiligen Schule folgenden besonderen Belange erfordern. Die Abweichungen sind nur für die Sommer-, Herbst- und Osterferien und nur für bis zu insgesamt fünf Ferientage zulässig. In besonderen Ausnahmefällen können mit Zustimmung des Ministeriums für Bildung und Kultur weiter gehende Abweichungen festgelegt werden.

(2) Die Festlegungen sind rechtzeitig vor der Unterrichtung der Schüler und Eltern gemäß § 7 über die Abweichungen vom Ferienplan für das folgende Schuljahr zu treffen. Eine Festlegung für bis zu drei Schuljahre ist zulässig. § 4 Abs. 5 gilt entsprechend.

Anrechnung von schulfreien Tagen

(1) Unterrichtstage, an denen wegen höherer Gewalt (z.B. Katastrophen, Seuchengefahr) kein Unterricht stattgefunden hat, können auf die Ferien angerechnet werden, sofern und soweit ihre Gesamtzahl vier Tage übersteigt; über eine Anrechnung entscheidet die Schulbehörde im Einzelfall.

(2) Unterrichtstage, die vom Ministerium für Bildung und Kultur aus besonderem Anlass für schulfrei erklärt worden sind, werden nicht auf die Ferien angerechnet.

Unterrichtung von Schülern und Eltern

Die Schulen teilen unmittelbar nach den Sommerferien den Schülern und Eltern den Ferienplan für das laufende Schuljahr mit den Abweichungen und den Terminen der beweglichen Ferientage sowie den Ferienplan für das folgende Schuljahr mit den Abweichungen mit.

In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1993 in Kraft. Die §§ 3 und 5 sind erstmals für den Ferienplan 1995/96 anzuwenden.

(2) Die Landesverordnung über die Dauer und zeitliche Verteilung der Ferien an den öffentlichen Schulen und den Schulen in freier Trägerschaft in Rheinland-Pfalz (Ferienordnung) vom 6. Dezember 1976 (GVBl. S. 296), geändert durch Verordnung vom 12. Juli 1984 (GVBl. S. 169), BS 223-1-8, tritt mit Ablauf des 30. November 1993 außer Kraft; soweit aufgrund dieser Verordnung bereits für die Schuljahre 1993/94 und 1994/95 Festlegungen getroffen wurden, bleiben diese unberührt.

Die Ministerin für Bildung und Kultur