Fachschulverordnung für in modularer Organisationsform geführte Bildungsgänge im Fachbereich Sozialwesen

Aus Schulrecht Rheinland-Pfalz
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Aufgrund des § 11 Abs. 5 Satz 3 und Abs. 7 Satz 7, des § 53 Abs. 1 in Verbindung mit § 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und § 98 Abs. 2, des § 100 Abs. 2 und des § 106 des Schulgesetzes vom 30. März 2004 (GVBl. S. 239, BS 239-1), wird im Benehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit und dem Landeselternbeirat, hinsichtlich der prüfungsrechtlichen Bestimmungen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit, verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die in modularer Organisationsform geführten Bildungsgänge der öffentlichen Fachschulen im Fachbereich Sozialwesen. Sie gilt im Rahmen des § 22 Abs. 3 des Schulgesetzes und des § 18 Abs. 2 und 3 des Privatschulgesetzes auch für die entsprechenden Bildungsgänge von staatlich anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft.

(2) Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gilt die Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen vom 9. Mai 1990 (GVBl. S. 127; 1991 S. 87, BS 223-1-41) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Ziel der Fachschule

Ziel des ganzheitlichen und handlungsorientierten Lernprozesses in der Fachschule ist der Erwerb qualifizierter beruflicher Handlungskompetenz als Voraussetzung für Mobilität im Beruf und am Arbeitsplatz sowie die Förderung der Bereitschaft und Fähigkeit zum lebensbegleitenden Lernen. Die Fachschule führt zu berufsqualifizierenden Abschlüssen sowie zu Teil- und Zusatzqualifikationen der beruflichen Fort- und Weiterbildung und ermöglicht den Erwerb der Fachhochschulreife. Sie befähigt Fachkräfte mit beruflicher Erfahrung, die aufgrund des permanenten sozialen und gesellschaftlichen Wandels veränderten und gestiegenen beruflichen Anforderungen zu bewältigen sowie eigenverantwortliche und selbständige Tätigkeiten wahrzunehmen. Die Bildungsgänge der Fachschule berücksichtigen den veränderten Qualifizierungsbedarf in der Gesellschaft und die beruflichen Qualifizierungsbedürfnisse des Einzelnen. Sie vermitteln, aufbauend auf beruflicher und sozialer Erfahrung, die Befähigung zu beruflicher Tätigkeit im Sozialwesen.

§ 3 Gliederung

Der Fachbereich Sozialwesen gliedert sich in die Fachrichtungen Sozialpädagogik, Heilerziehungspflege, Heilpädagogik sowie Organisation und Führung.

Abschnitt 2: Fachrichtung Sozialpädagogik

§ 4 Zielsetzung und Dauer

(1) Der Bildungsgang vermittelt die Befähigung als Erzieherin oder als Erzieher in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, anderen sozial- und sonderpädagogischen Praxisfeldern und der Ganztagsschule tätig zu sein.

(2) Die Ausbildung findet an der Fachschule und der Ausbildungsstätte statt. Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung trägt die ausbildende Schule.

(3) Der Bildungsgang dauert in Vollzeitunterricht drei Schuljahre. Er gliedert sich in eine überwiegend fachtheoretische Ausbildung von zwei Schuljahren in der Fachschule (schulischer Ausbildungsabschnitt) und eine anschließende überwiegend fachpraktische Ausbildung von einem Schuljahr in geeigneten Ausbildungsstätten (Berufspraktikum). Er kann auch in Teilzeitunterricht mit der Dauer von bis zu fünf Schuljahren geführt werden. In diesem Fall dauert der schulische Ausbildungsabschnitt drei und das Berufspraktikum bis zu zwei Schuljahre.

(4) Der Fachschulbesuch kann auf Antrag bis zu einem Schuljahr unterbrochen werden; längere Unterbrechungen bedürfen der Zustimmung der Schulbehörde. Es besteht kein Rechtsanspruch auf ein Angebot der noch fehlenden Lernmodule im Anschluss an die Unterbrechung.

(5) Die Schülerinnen und Schüler haben im schulischen Ausbildungsabschnitt unter Anleitung der Fachschule mindestens zwei Praktika von insgesamt zwölf Wochen in unterschiedlichen Arbeitsfeldern anerkannter Ausbildungsstätten nach Absatz 1 und § 9 Abs. 1 abzuleisten. Die Praktika sollen mindestens zu einem Drittel in den Ferien abgeleistet werden. Die zeitliche Verteilung und Organisation regelt die Fachschule. Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler während der Praktika werden von entsprechend ausgebildeten Fachkräften mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung und der Fähigkeit zur Praxisanleitung, die durch eine berufspädagogische Fort- oder Weiterbildung nachzuweisen ist, beurteilt. Die Wahl der Praktikumsstelle bedarf der Zustimmung der Fachschule. Die Fachschule kann Schülerinnen und Schüler im schulischen Ausbildungsabschnitt mit entsprechender Berufserfahrung von der Verpflichtung zur Ableistung des Praktikums befreien.

§ 5 Aufnahmevoraussetzungen

(1) Aufnahmevoraussetzungen für die Fachrichtung Sozialpädagogik sind

  1. ein qualifizierter Sekundarabschluss I und
    1. a) der Abschluss einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung oder nach Landes- oder sonstigem Bundesrecht oder eine als gleichwertig anerkannte Ausbildung oder
    2. b) der Abschluss einer mindestens der Laufbahn des mittleren Dienstes gleichwertigen Ausbildung in einem Beamtenverhältnis oder
    3. c) eine mindestens dreijährige hauptberufliche einschlägige Tätigkeit oder
    4. d) das mindestens dreijährige Führen eines Familienhaushalts mit mindestens einem minderjährigen Kind oder
  2. die allgemeine Hochschulreife oder die Fachhochschulreife in Verbindung mit einer mindestens viermonatigen einschlägigen praktischen Tätigkeit.

(2) Auf die Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. c, d und Nr. 2 werden im Umfang der abgeleisteten Monate angerechnet:

  1. die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres gemäß dem Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) in der jeweils geltenden Fassung, das geeignet ist, auf die nachfolgende Berufsausbildung vorzubereiten,
  2. die Ableistung eines Bundesfreiwilligendienstes gemäß dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) in der jeweils geltenden Fassung, der geeignet ist, auf die nachfolgende Berufsausbildung vorzubereiten,
  3. eine einschlägige ehrenamtliche Tätigkeit.

(3) Die Schulbehörde kann die Aufnahme anderer Bewerberinnen und Bewerber genehmigen, wenn deren Bildungsstand und beruflicher Werdegang den Aufnahmevoraussetzungen dieses Bildungsgangs gleichwertig sind.

§ 6 Lernmodule, Kooperation der Fachschulen, Unterrichtsdauer

(1) Der Unterricht gliedert sich in Lernmodule, die durch Zielformulierungen beschrieben sowie durch Lerninhalte und Unterrichtszeiten konkretisiert werden. Bezeichnungen, Zielformulierungen und Lerninhalte der Lernmodule orientieren sich an pädagogischen Prozessen sowie an beruflichen Aufgabenstellungen.

(2) Die Lernmodule sind projektorientiert zu unterrichten. Sie sollen als zeitlich abgeschlossene Unterrichtsblöcke über ein Schuljahr oder ein Schulhalbjahr angeboten werden; in begründeten Ausnahmefällen kann hiervon abgewichen werden.

(3) Die Fachschule legt vor Beginn des Unterrichts die zeitliche Abfolge der Lernmodule über die Dauer des Bildungsgangs fest, wobei die vorgesehene Wochenstundenzahl einzuhalten ist. Das Eingangsmodul ist zu Beginn des schulischen Ausbildungsabschnitts durchzuführen. Es wird nicht benotet. Die beiden Lernmodule, in denen die Prüfung nach § 8 Abs. 1 erfolgt, sind an das Ende des schulischen Ausbildungsabschnitts zu legen.

(4) Die Fachschule arbeitet mit den an der Ausbildung beteiligten Ausbildungsstätten zusammen, mit dem Ziel, den gegenseitigen Informations- und Erfahrungsaustausch über inhaltliche, didaktische, methodische und unterrichtsorganisatorische Entwicklungen zu fördern.

(5) Die Fachschule kann mit anderen Fachschulen, die denselben Bildungsgang oder Lernmodule mit gleicher Bezeichnung und gleichen Inhalten führen, in der Weise kooperieren, dass sie sich die Lernmodule zeitlich aufeinander abgestimmt aufteilen. Die Aufteilung ist rechtzeitig vor Beginn des Bildungsgangs der Schulbehörde anzuzeigen.

(6) Die Fachschule informiert und berät die Bewerberinnen und Bewerber vor der Aufnahme in die Fachschule in geeigneter Form über die Anforderungen, die Organisation und Durchführung des Bildungsgangs sowie die Bestimmungen dieser Verordnung.

(7) Das Nähere über die Bezeichnung und Zahl der Lernmodule sowie die Gesamtstundenzahl des Bildungsgangs sowie die Zuordnung der Lernmodule zu den Pflicht- und den Wahlpflichtmodulen und zum fachrichtungsübergreifenden oder fachrichtungsbezogenen Bereich sowie die Zahl der Unterrichtsstunden je Lernmodul ergeben sich aus den Stundentafeln. Wird der Bildungsgang in Teilzeitunterricht geführt, kann die Zahl der Unterrichtsstunden für Klassen mit Schülerinnen und Schülern, die hauptberuflich in Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 tätig sind, niedriger festgelegt werden.

(8) Die Stundentafeln können auch regionalspezifische und zusatzqualifizierende Lernmodule vorsehen, deren Inhalte und Ziele von der Fachschule selbst bestimmt werden. Diese Festlegungen sind rechtzeitig vor Beginn des Lernmoduls der Schulbehörde anzuzeigen.

(9) Der tägliche Unterricht beträgt höchstens acht Stunden. Der wöchentliche Unterricht umfasst bei Vollzeitunterricht 30 bis 36 Wochenstunden, bei Teilzeitunterricht bis zu 22 Wochenstunden. Der Teilzeitunterricht kann auch zu einem oder mehreren Unterrichtsabschnitten mit täglichem Unterricht als Blockunterricht zusammengefasst werden.

§ 7 Abschließende Leistungsfeststellung, Befreiung, Wiederholung

(1) Leistungsnachweise sind im Verlauf eines Lernmoduls nach den in den Vorgaben des fachlich zuständigen Ministeriums ausgewiesenen Kompetenzen zu erbringen. Am Ende eines Lernmoduls findet eine abschließende Leistungsfeststellung statt.

(2) Aus den Leistungsnachweisen im Verlauf eines Lernmoduls wird eine Vornote gebildet.

(3) In der abschließenden Leistungsfeststellung ist nachzuweisen, ob die Schülerin oder der Schüler die in den Vorgaben des fachlich zuständigen Ministeriums ausgewiesenen Ziele des Lernmoduls erreicht hat und die erforderliche Handlungskompetenz besitzt, um Aufgaben entsprechend dem jeweiligen beruflichen Handlungsfeld wahrnehmen zu können. Die abschließende Leistungsfeststellung kann schriftlich, praktisch oder mündlich durchgeführt werden; sie kann auch aus einer Kombination dieser Formen oder einer Projektarbeit bestehen. Die abschließende Leistungsfeststellung muss nachvollziehbar dokumentiert werden. Die Form der abschließenden Leistungsfeststellung ist den Schülerinnen und Schülern zu Beginn des Lernmoduls bekannt zu geben.

(4) Die Dauer der abschließenden Leistungsfeststellung je Lernmodul richtet sich nach der Gesamtstundenzahl des Lernmoduls, dem Umfang der dafür festgelegten Lernziele und Lerninhalte sowie der Form der Leistungsüberprüfung. Sie beträgt bei abschließender Leistungsfeststellung in schriftlicher Form insgesamt mindestens zwei und höchstens vier Zeitstunden je Lernmodul. Die Aufgaben und die Bearbeitungszeit werden von der jeweiligen Lehrkraft mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters festgelegt. Unterrichten mehrere Lehrkräfte ein Lernmodul, so erfolgt die Festlegung in gegenseitiger Abstimmung; Entsprechendes gilt für die Bewertung. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(5) Aus den Noten der einzelnen in Absatz 3 Satz 2 genannten Elemente der abschließenden Leistungsfeststellung wird eine vorläufige Gesamtnote als arithmetisches Mittel gebildet. Die Gesamtnote wird auf eine Stelle nach dem Komma berechnet; es wird nicht gerundet.

(6) Die Endnote eines Lernmoduls errechnet sich als arithmetisches Mittel aus der Vornote (Absatz 2), der vorläufigen Gesamtnote (Absatz 5) und der mündlichen Leistungsfeststellung gemäß Satz 2. Eine mündliche Leistungsfeststellung muss stattfinden, wenn dies zur Feststellung des Ergebnisses erforderlich oder die Endnote schlechter als „ausreichend“ ist und die Schülerin oder der Schüler die mündliche Leistungsfeststellung beantragt. Die Endnote eines Lernmoduls wird mit „sehr gut“, „gut“, „befriedigend“, „ausreichend“, „mangelhaft“ oder „ungenügend“ angegeben.

(7) Ist die Endnote eines Lernmoduls schlechter als „ausreichend“, so kann die abschließende Leistungsfeststellung in diesem Lernmodul einmal wiederholt werden. Wiederholen Schülerinnen und Schüler die abschließende Leistungsfeststellung, ohne zuvor das Lernmodul noch einmal besucht zu haben, so bleibt die Vornote erhalten. Der Wiederholungstermin wird unter Berücksichtigung einer angemessenen Vorbereitungszeit von der Fachschule im Benehmen mit den betroffenen Schülerinnen und Schülern festgesetzt. Das Lernmodul kann auf Antrag einmal wiederholt werden, sobald es wieder angeboten wird; ein Anspruch auf ein erneutes Angebot besteht nicht.

(8) Die Schülerinnen und Schüler können auf Antrag von der Teilnahme an höchstens der Hälfte der Lernmodule eines Bildungsgangs außer den Lernmodulen der Abschlussprüfung (§ 8 Abs. 1) befreit werden, sofern sie das Lernmodul bereits im Rahmen eines anderen Bildungsgangs abgeschlossen haben. Eine Befreiung ist auch möglich, wenn nachgewiesen wird, dass die entsprechende Qualifikation auf andere Weise erworben wurde. Der Antrag ist spätestens am dritten Unterrichtstag eines Lernmoduls zu stellen. Im Falle einer Befreiung nach Satz 2 haben die Schülerinnen und Schüler an der abschließenden Leistungsfeststellung in dem betreffenden Lernmodul teilzunehmen. Der Termin ist den Schülerinnen und Schülern spätestens vier Wochen vorher in geeigneter Weise mitzuteilen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten nicht für das Lernmodul Abschlussprojekt.

§ 8 Abschluss des schulischen Ausbildungsabschnitts

(1) Am Ende des schulischen Ausbildungsabschnitts (§ 4 Abs. 3) findet eine Abschlussprüfung statt. Die Abschlussprüfung umfasst zwei Lernmodule, die die Fachschule aus den fünf in der Stundentafel durch eine Fußnote kenntlich gemachten Lernmodulen auswählt.

(2) Je Lernmodul ist eine Aufsichtsarbeit zu fertigen. Die Aufsichtsarbeit ersetzt die abschließende Leistungsfeststellung. Die Bearbeitungszeit je Aufsichtsarbeit beträgt mindestens drei Zeitstunden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 2 bis 7 entsprechend.

(3) Schülerinnen und Schüler, die

  1. die fünf in den Stundentafeln für die Fachschule in der Fachrichtung Sozialpädagogik durch eine Fußnote als mögliches Lernmodul für die schulische Abschlussprüfung kenntlich gemachten Lernmodule mindestens mit einer der Note „ausreichend“ entsprechenden Beurteilung abgeschlossen haben,
  2. in den übrigen Lernmodulen höchstens in einem Lernmodul eine Note unter „ausreichend“ erhalten haben und
  3. die vorgeschriebenen Praktika (§ 4 Abs. 5) mindestens mit einer der Note „ausreichend“ entsprechenden Beurteilung abgeschlossen haben,

haben den Abschluss des schulischen Ausbildungsabschnitts erreicht.

Sie erhalten ein Zeugnis zum Abschluss der schulischen Ausbildung, in dem die Noten der einzelnen Lernmodule ausgewiesen sind und die Zulassung zum Berufspraktikum ausgesprochen wird. Alle Lernmodule mit Ausnahme des Lernmoduls Abschlussprojekt müssen spätestens zwei Jahre nach Ablauf der von der Fachschule festgelegten Dauer des schulischen Ausbildungsabschnitts abgeschlossen sein.

§ 9 Berufspraktikum

(1) Das Berufspraktikum (§ 4 Abs. 3) ist in geeigneten Ausbildungsstätten im näheren Umkreis der bisher besuchten Fachschule abzuleisten. In der Ausbildungsstätte muss zur Anleitung der Berufspraktikantin oder des Berufspraktikanten mindestens eine staatlich anerkannte Erzieherin oder ein staatlich anerkannter Erzieher oder eine entsprechend ausgebildete Fachkraft mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung und der Fähigkeit zur Praxisanleitung, die durch eine berufspädagogische Fortbildung oder Weiterbildung nachzuweisen ist, mit der Ausbildungsanleitung beauftragt sein.

(2) Die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant soll befähigt werden,

  1. die in der Fachschule erworbenen theoretischen und didaktisch- methodischen Kenntnisse sowie praktischen Fähigkeiten selbstverantwortlich und unter Berücksichtigung der Aufgaben und Zielsetzungen der Ausbildungsstätte sowie ihrer Organisationsstruktur und ihrer Arbeitsmittel in der beruflichen Praxis anzuwenden, zu erweitern und zu vertiefen,
  2. Konzeptionen zu erfassen, Erziehungsarbeit zu planen, Handlungsweisen im Hinblick auf Bildungs- und Entwicklungsprozesse zu beobachten, zu dokumentieren und zu unterstützen sowie die entsprechende pädagogische Arbeit auch selbständig zu gestalten,
  3. eine Gruppe sowohl selbständig als auch in Zusammenarbeit mit einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter zu führen,
  4. eigene Wirkungsmöglichkeiten zu erproben und sich in der Zusammenarbeit mit anderen Fachkräften und Institutionen zu üben,
  5. in der Ausbildungsstätte anfallende routinemäßige Verwaltungsaufgaben zu erfüllen und
  6. die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten mit zu gestalten.

(3) Die Wahl der Ausbildungsstätte obliegt der Schülerin oder dem Schüler; sie bedarf der Zustimmung der Fachschule. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn ein Praktikumsvertrag mit einer Ausbildungsstätte nach Absatz 1 vorgelegt wird, der die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an das Berufspraktikum zum Inhalt hat, und wenn angenommen werden kann, dass die Ausbildungsstätte ihre Pflichten erfüllen und die Ausbildungsziele nach Absatz 2 vermitteln wird. Die Anforderungen nach Satz 2 an den Praktikumsvertrag gelten als erfüllt, wenn er dem vom fachlich zuständigen Ministerium empfohlenen Muster entspricht.

(4) Das Berufspraktikum dauert unabhängig vom Zeitpunkt der Abschlussprüfung (§ 11) zwölf Monate. Es endet mit Ablauf der im Praktikumsvertrag festgelegten Ausbildungszeit. Betragen Ausfallzeiten infolge Krankheit mehr als 20 Arbeitstage, so verlängert sich das Berufspraktikum um die darüber hinausgehende Zeit.

(5) Das Berufspraktikum wird nach einem Rahmenplan durchgeführt. Es wird von der Fachschule betreut und begleitet.

(6) Die Schulbehörde kann in Ausnahmefällen auf Antrag genehmigen, dass das Berufspraktikum in einer außerhalb des näheren Umkreises der bisher besuchten Fachschule gelegenen Ausbildungsstätte abgeleistet wird. Sie bestimmt gegebenenfalls eine der Ausbildungsstätte näher gelegene Fachschule, die die Aufgaben nach Absatz 5 wahrnimmt und an der die Abschlussprüfung (§ 11) stattfindet. Die bisher besuchte Fachschule sendet die Schülerunterlagen an diese Fachschule.

(7) Das Berufspraktikum kann in Ausnahmefällen mit Genehmigung der Schulbehörde auch im europäischen Ausland abgeleistet werden, wenn die in den Absätzen 1 bis 5 und 8 festgelegten Anforderungen erfüllt werden können; ein Besuch der nach Absatz 8 eingerichteten Arbeitsgemeinschaft ist erforderlich. Eine Ansprechperson an der jeweiligen Ausbildungsstätte muss benannt werden; eine Betreuung und Begleitung an der Ausbildungsstätte durch die zuständige Fachschule findet nicht statt. Die Schülerunterlagen verbleiben an der zuständigen Fachschule. Die Durchführung des Lernmoduls Abschlussprojekt in einer § 10 entsprechenden Form muss gewährleistet sein. Die Benotung, die Präsentation und das Kolloquium erfolgen an der zuständigen Fachschule.

(8) Die Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten haben monatlich mindestens einmal, mit Ausnahme in den Ferien, an einer Arbeitsgemeinschaft teilzunehmen, die von der Fachschule durchgeführt wird und für die sie von der Ausbildungsstätte freigestellt werden. Die Arbeitsgemeinschaft dient der Vertiefung und Ergänzung sowie der Umsetzung der im schulischen Ausbildungsabschnitt erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse. Die Arbeitsgemeinschaften können auch in der Organisationsform des Blockunterrichts durchgeführt werden. Den Unterrichtsumfang regelt die Stundentafel.

(9) Die Ausbildungsstätte legt der Fachschule am Ende des Berufspraktikums spätestens zwei Wochen vor Beginn der Abschlussprüfung einen Bericht über die fachlichen Leistungen der Berufspraktikantin oder des Berufspraktikanten vor. Der Bericht ist von den an der Ausbildung in der Ausbildungsstätte Beteiligten zu erstellen und zu unterzeichnen. Der Berufspraktikantin oder dem Berufspraktikanten ist Gelegenheit zur Kenntnis- und Stellungnahme zu geben.

(10) Das Berufspraktikum muss innerhalb von drei Jahren nach Beendigung des schulischen Ausbildungsabschnitts erfolgreich abgeschlossen sein; in besonderen Ausnahmefällen, insbesondere bei Personen, die Kinder erziehen oder eine pflegebedürftige Person betreuen, kann die Schulbehörde die Frist auf Antrag bis auf fünf Jahre verlängern.

(11) Sofern das Berufspraktikum nicht erfolgreich abgeschlossen wurde, ist eine einmalige Verlängerung um mindestens ein halbes Jahr, auch an einer anderen Ausbildungsstätte, zulässig. Durch die Verlängerung darf die in Absatz 10 genannte Frist für den Abschluss des Berufspraktikums nicht überschritten werden.

§ 10 Lernmodul Abschlussprojekt

(1) Das Lernmodul Abschlussprojekt beginnt am Anfang des Berufspraktikums und wird im Rahmen der Arbeitsgemeinschaften durchgeführt. In diesem Lernmodul fertigen die Schülerinnen und Schüler eine Projektarbeit, indem sie zu einer Aufgabe aus dem jeweiligen beruflichen Handlungsfeld praxisgerechte Lösungen planen, die zur Realisierung notwendigen Maßnahmen durchführen und das Ergebnis selbst beurteilen, reflektieren, dokumentieren und präsentieren. Die Projektarbeit soll berufliche Handlungskompetenz verdeutlichen und lernmodulübergreifend angelegt sein. Sie baut auf den im Verlauf des Bildungsgangs abgeschlossenen Lernmodulen auf. Die Projektarbeit ist zu dokumentieren.

(2) Die Projektarbeit kann einzeln oder in Gruppen bis zu vier Schülerinnen oder Schülern durchgeführt werden. Die Bearbeitungsdauer beträgt in Vollzeitform acht bis zehn Monate und verlängert sich in der Teilzeitform entsprechend. Das Thema, die Bearbeitungsdauer im Rahmen des Satzes 2 und der daraus folgende Abgabetermin der Projektarbeit werden von der jeweiligen Lehrkraft oder dem jeweiligen Lehrkräfteteam festgelegt. Wird eine Projektarbeit von einer Gruppe durchgeführt, ist bei der Themenstellung sicherzustellen, dass die individuellen Leistungen der an der Arbeit Beteiligten festgestellt und bewertet werden können.

(3) Die Schülerinnen und Schüler haben zu erklären, dass die Projektarbeit selbständig und ohne fremde Hilfe verfasst wurde und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel verwendet wurden. Es ist zu versichern, dass alle wörtlichen und sinngemäßen Übernahmen aus anderen Werken als solche kenntlich gemacht wurden.

(4) Die Schülerinnen und Schüler werden während der Anfertigung der Projektarbeit von der jeweiligen Lehrkraft oder dem jeweiligen Lehrkräfteteam betreut.

§ 11 Abschluss am Ende des Berufspraktikums, Prüfungsausschuss

(1) Am Ende des Berufspraktikums findet eine Abschlussprüfung statt. Dazu wird ein Prüfungsausschuss eingerichtet. In der Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die in der schulischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse in der praktischen Berufstätigkeit anwenden kann.

(2) Die Prüfung besteht aus der Präsentation der Projektarbeit durch die beteiligten Schülerinnen und Schüler, der sich ein Kolloquium (Dauer ca. 20 Minuten pro Schülerin oder Schüler) anschließt.

(3) Die Projektarbeit wird von der jeweiligen Lehrkraft oder dem jeweiligen Lehrkräfteteam bewertet. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Für die Bewertung der Projektarbeit gilt folgende Gewichtung:

  • inhaltliche Bewältigung 40 v. H.
  • methodische Durchführung 15 v. H.
  • formale Anforderungen 5 v. H.
  • Präsentation und Kolloquium 40 v. H.

Das Thema der Projektarbeit wird in das Abschlusszeugnis übernommen.

(4) Ist die Endnote des Lernmoduls schlechter als „ausreichend“, so kann die Projektarbeit einmal wiederholt werden. § 7 Abs. 7 Satz 3 gilt entsprechend.

(5) Schülerinnen und Schüler haben die fachpraktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen, wenn die Note des Lernmoduls Abschlussprojekt nach Absatz 3 und die Bewertung der fachlichen Leistung während des Berufspraktikums nach § 9 Abs. 9 mindestens „ausreichend“ sind.

(6) Der Prüfungsausschuss besteht aus:

  1. dem vorsitzenden Mitglied,
  2. mindestens drei Fachlehrkräften.

(7) Vorsitzendes Mitglied des Prüfungsausschusses für Prüfungen an staatlichen Schulen ist die Schulleiterin oder der Schulleiter. Sie oder er kann den Vorsitz auf ihre oder seine Vertretung übertragen. Das vorsitzende Mitglied bestimmt eine nach Absatz 6 Nr. 2 beteiligte Fachlehrkraft zur Protokollführung.

(8) Vorsitzendes Mitglied des Prüfungsausschusses für Prüfungen an kommunalen Schulen und an Schulen in freier Trägerschaft ist eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Schulbehörde. Die Schulbehörde kann die Schulleiterin oder den Schulleiter zusätzlich in den Prüfungsausschuss berufen.

(9) Als Fachlehrkräfte gehören die Lehrkräfte dem Prüfungsausschuss an, die die Prüflinge zuletzt unterrichtet haben. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann weitere Fachlehrkräfte in den Prüfungsausschuss berufen.

(10) Zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Praxis, die mit Leitungs- oder Anleitungsfunktionen entsprechend der Vor- gaben in § 4 Abs. 5 oder § 9 Abs. 1 betraut sind, sollen von der Fachschule der Schulbehörde zur Berufung in den Prüfungsausschuss namentlich benannt werden. Die Schulbehörde beruft die benannten Vertreterinnen oder Vertreter der Praxis für die Dauer von drei Jahren in den Prüfungsausschuss der jeweiligen Fachschule.

(11) Der Prüfungsausschuss kann sich zur Durchführung der Prüfung in Unterausschüsse gliedern. Ein Unterausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern; die Zusammensetzung und das vorsitzende Mitglied des Unterausschusses sowie die Protokollführung bestimmt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.

(12) Der Prüfungsausschuss und die Unterausschüsse sind beschlussfähig, wenn das vorsitzende Mitglied und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied des Ausschusses hat eine Stimme. Der Ausschuss trifft seine Entscheidung mit Stimmenmehrheit der Anwesenden; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.

(13) Mitglieder des Prüfungsausschusses und der Unterausschüsse können bei Prüfungen von Angehörigen im Sinne des § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) nicht tätig werden. Angehörige im Sinne des § 20 Abs. 5 VwVfG sind auch Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie Personen, mit denen ein Versprechen eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu begründen; die für Ehegattinnen und Ehegatten geltenden Bestimmungen des § 20 Abs. 5 VwVfG finden entsprechende Anwendung.

(14) Eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Schulbehörde kann, auch zeitweise, bei einer Sitzung des Prüfungsausschusses oder eines Unterausschusses anstelle des vorsitzenden Mitglieds den Vorsitz übernehmen. In diesem Fall sind sowohl die Beauftragte oder der Beauftragte der Schulbehörde als auch das vorsitzende Mitglied stimmberechtigt.

(15) Die §§ 4, 5, 6, 20, 21, 22, 23, 24 und 25 der Prüfungsordnung für die berufsbildenden Schulen vom 29. April 2011 (GVBl. S. 108, BS 223-1-36) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.

§ 12 Zertifizierung der Einzelmodule, Gesamtqualifikation, Abschlusszeugnis

(1) Jedes abgeschlossene Lernmodul wird zertifiziert und stellt eine Einzelqualifikation dar. Das Zertifikat enthält den Vor- und Familiennamen sowie Geburtstag und Geburtsort der Schülerin oder des Schülers, die Bezeichnung des Lernmoduls, den Unterrichtsumfang, den Unterrichtszeitraum und die erreichte Endnote. Im Zertifikat werden die Inhalte des Lernmoduls in Kurzform aufgelistet.

(2) Wer den Abschluss des schulischen Ausbildungsabschnitts erreicht und das Berufspraktikum erfolgreich abgeschlossen hat, hat die Gesamtqualifikation erreicht. Über die Gesamtqualifikation wird ein Abschlusszeugnis erteilt, das alle Lernmodule mit Endnote und die Note für die fachlichen Leistungen in der Ausbildungsstätte ausweist.

(3) Das Abschlusszeugnis trägt den Vermerk: „Sie/Er ist berechtigt, die Bezeichnung Staatlich anerkannte Erzieherin/Staatlich anerkannter Erzieher zu führen. Die Fachschule erfüllt die Rahmenvorgaben und Anforderungen der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002) und wurde aufgrund der Fachschulverordnung für in modularer Organisationsform geführte Bildungsgänge im Fachbereich Sozialwesen vom 2. Februar 2005 (GVBl. S. 50) geführt.“

Abschnitt 3: Fachrichtung Heilerziehungspflege

§ 13 Zielsetzung und Dauer

(1) Für die Fachrichtung Heilerziehungspflege gelten für die schulische Ausbildung die §§ 6, 7, 8 Abs. 1 und 2, und die §§ 10 und 12 Abs. 1 und 2 entsprechend, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Abschnitts nichts anderes ergibt. § 6 Abs. 7 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(2) In Zusammenwirken mit dem Träger der fachpraktischen Ausbildung werden sozial- und sonderpädagogische sowie pflegerische Kompetenzen vermittelt. Der Bildungsgang vermittelt die Befähigung, eigenverantwortlich Menschen, deren Identitätsentwicklung und soziale Integration durch Beeinträchtigungen oder Behinderungen gefährdet oder erschwert sind, zu begleiten, zu betreuen, zu pflegen und deren Persönlichkeitsentwicklung, Bildung, Sozialisation und Rehabilitation zu fördern.

(3) Der Bildungsgang wird in Teilzeitunterricht geführt und dauert drei Schuljahre.

(4) Die Ausbildung besteht aus dem theoretischen und praktischen Unterricht in der Fachschule sowie der fachpraktischen Ausbildung in einer Einrichtung der Behindertenhilfe. Die Fachschule verständigt sich mit den Ausbildungseinrichtungen über die zeitliche Organisation der fachpraktischen Ausbildung. Unterricht und fachpraktische Ausbildung können in Form von Blockunterricht erteilt werden.

(5) Das Lernmodul Abschlussprojekt beginnt frühestens sechs Monate vor der Beendigung des Bildungsgangs. Die Bearbeitungsdauer der Projektarbeit nach § 10 Abs. 2 Satz 2 beträgt zwölf bis sechzehn Wochen.

§ 14 Aufnahmevoraussetzungen

(1) Aufnahmevoraussetzungen für die Fachrichtung Heilerziehungspflege sind

  1. ein qualifizierter Sekundarabschluss I und
    1. a) der Abschluss einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung oder nach Landes- oder sonstigem Bundesrecht oder eine als gleichwertig anerkannte Ausbildung oder
    2. b) der Abschluss einer mindestens der Laufbahn des mittleren Dienstes gleichwertigen Ausbildung in einem Beamtenverhältnis oder
    3. c) eine mindestens dreijährige hauptberufliche einschlägige Tätigkeit oder
    4. d) das mindestens dreijährige Führen eines Familienhaushalts mit mindestens einem minderjährigen Kind oder
  2. die allgemeine Hochschulreife oder die Fachhochschulreife in Verbindung mit einer mindestens viermonatigen einschlägigen praktischen Tätigkeit.

Ferner ist die Vorlage eines Ausbildungsvertrags mit einem geeigneten Träger der Behindertenhilfe erforderlich. Gegenstand des Ausbildungsvertrags müssen insbesondere die in § 15 genannten Ziele und Ausbildungsbestandteile der fachpraktischen Ausbildung sein.

(2) Auf die Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c, d und Nr. 2 werden im Umfang der abgeleisteten Monate angerechnet:

  1. die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres gemäß dem Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) in der jeweils geltenden Fassung, das geeignet ist, auf die nachfolgende Berufsausbildung vorzubereiten,
  2. die Ableistung eines Bundesfreiwilligendienstes gemäß dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) in der jeweils geltenden Fassung, der geeignet ist, auf die nachfolgende Berufsausbildung vorzubereiten,
  3. eine einschlägige ehrenamtliche Tätigkeit.

(3) § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 15 Fachpraktische Ausbildung

(1) Die fachpraktische Ausbildung ist in geeigneten Einrichtungen der Behindertenhilfe abzuleisten. Für die Ausbildung geeignet sind nur solche Einrichtungen, die die Voraussetzungen der Absätze 4 und 5 erfüllen und nachweisen können, dass die Zahl der in der Einrichtung beschäftigten Fachkräfte in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der auszubildenden Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger steht.

(2) Innerhalb der fachpraktischen Ausbildung sind Praktika mit einer Gesamtdauer von mindestens 240 Stunden, z.B. in Beratungsstellen zur Früherkennung von Behinderungen, Tagesstätten für behinderte Menschen, psychiatrischen Einrichtungen, integrativen Kindertagesstätten, betreuten Wohngemeinschaften, Berufsbildungswerken, Werkstätten für behinderte Menschen, Alten- und Altenpflegeheimen oder Rehabilitationskliniken und -heimen zu absolvieren. Ziel der Praktika ist das Kennenlernen weiterer Tätigkeitsfelder und Betreuungsformen. Die Ausbildung kann auch im Ausbildungsverbund erfolgen. Die Auswahl der Praktikumsstelle erfolgt durch die Ausbildungseinrichtung im Benehmen mit der Schülerin oder dem Schüler und der Fachschule.

(3) Die fachpraktische Ausbildung dient der fachgerechten Einarbeitung in die Berufspraxis. Die Auszubildenden sollen insbesondere befähigt werden,

  1. die in der Fachschule erworbenen theoretischen Kenntnisse sowie praktischen Fähigkeiten selbstverantwortlich in der beruflichen Praxis anzuwenden, zu erweitern und zu vertiefen,
  2. berufsspezifische Schwerpunkte der Behindertenhilfe zu erfassen und unter Anleitung die spezifischen Aufgaben wahrzunehmen,
  3. die Arbeit mit Einzelnen und mit Gruppen kennen zu lernen,
  4. eigene Wirkungsmöglichkeiten zu erproben und sich in der Teamarbeit mit anderen Fachkräften zu üben und
  5. die Zusammenarbeit mit den Angehörigen und den Behörden zu pflegen.

Ihnen sollen zunehmend Aufgaben in eigenständiger Verantwortung übertragen werden.

(4) Die Ausbildungsstelle soll im näheren Umkreis der besuchten Fachschule (ausbildende Schule) liegen. Die Schulbehörde kann in Ausnahmefällen auf Antrag genehmigen, dass die fachpraktische Ausbildung in einer außerhalb des näheren Umkreises der besuchten Fachschule gelegenen Ausbildungsstelle abgeleistet wird. Sie bestimmt gegebenenfalls eine der Ausbildungsstelle näher gelegene Fachschule zur ausbildenden Schule. Die bisher besuchte Fachschule sendet die Schülerunterlagen an die ausbildende Schule.

(5) In der Ausbildungsstelle und in den Praktikumsstellen muss mindestens eine staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin oder ein staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger oder eine entsprechend ausgebildete Fachkraft mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung und der Fähigkeit zur Praxisanleitung, die durch eine berufspädagogische Fort- oder Weiterbildung nachzuweisen ist, für die Leitung der Ausbildung zur Verfügung stehen.

(6) Die fachpraktische Ausbildung erfolgt in Kooperation von Ausbildungsstelle und Fachschule. Sie wird nach einem Rahmenplan durchgeführt und von der Fachschule gelenkt und überwacht.

(7) Das Nähere über den Umfang der fachpraktischen Ausbildung sowie ihre Verteilung innerhalb der Schuljahre regelt die Stundentafel.

§ 16 Abschluss am Ende der fachpraktischen Ausbildung, Prüfungsausschuss

Am Ende der fachpraktischen Ausbildung findet eine Abschlussprüfung statt. § 11 gilt entsprechend.

§ 17 Gesamtqualifikation, Abschlusszeugnis

(1) Schülerinnen und Schüler, die

  1. die fünf in der Stundentafel für die Fachschule in der Fachrichtung Heilerziehungspflege durch eine Fußnote als mögliches Lernmodul für die schulische Abschlussprüfung kenntlich gemachten Lernmodule mindestens mit einer der Note „ausreichend“ entsprechenden Beurteilung abgeschlossen haben,
  2. in den übrigen Lernmodulen höchstens in einem Lernmodul eine Note unter „ausreichend“ erhalten haben,
  3. in der fachpraktischen Ausbildung durch die Ausbildungsstätte mindestens die Note „ausreichend“ erhalten haben sowie
  4. die Abschlussprüfung gemäß § 16 bestanden haben,

haben die Gesamtqualifikation erreicht. Über die Gesamtqualifikation wird ein Abschlusszeugnis erteilt, das alle Lernmodule mit Endnote und die Note für die fachlichen Leistungen in der Ausbildungsstätte ausweist. Alle Lernmodule müssen spätestens ein Jahr nach Ablauf der von der Fachschule festgelegten Dauer des Bildungsgangs abgeschlossen sein.

(2) Das Abschlusszeugnis trägt den Vermerk: „Sie/Er ist berechtigt, die Bezeichnung Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin/ Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger zu führen. Die Fachschule erfüllt die Rahmenvorgaben und Anforderungen der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002) und wurde aufgrund der Fachschulverordnung für in modularer Organisationsform geführte Bildungsgänge im Fachbereich Sozialwesen vom 2. Februar 2005 (GVBl. S. 50) geführt.“

Abschnitt 4: Fachrichtung Heilpädagogik

§ 18 Zielsetzung und Dauer

(1) Für die Fachrichtung Heilpädagogik gelten für die schulische Ausbildung die §§ 6, 7, 8 Abs. 1 und 2, und die §§ 10 und 12 Abs. 1 und 2 entsprechend, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Abschnitts nichts anderes ergibt. § 6 Abs. 7 Satz 2 ist nicht anzuwenden. Der Bildungsgang vermittelt die Befähigung, beeinträchtigten Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen heilpädagogische Hilfen zu geben.

(2) Der Bildungsgang dauert in Vollzeitunterricht eineinhalb Schuljahre, in Teilzeitunterricht drei Schuljahre.

(3) In Bildungsgängen in Teilzeit- und Vollzeitunterricht sind bis zur Abschlussprüfung mindestens 400 Stunden praktischer Tätigkeit in heilpädagogischen Arbeitsfeldern nachzuweisen.

(4) Das Lernmodul Abschlussprojekt beginnt frühestens sechs Monate vor der Beendigung des Bildungsgangs. Die Bearbeitungsdauer der Projektarbeit nach § 10 Abs. 2 Satz 2 beträgt bei Teilzeitunterricht zwölf bis sechzehn Wochen und bei Vollzeitunterricht sechs bis acht Wochen.

§ 19 Aufnahmevoraussetzungen

(1) Aufnahmevoraussetzungen für die Fachrichtung Heilpädagogik sind

  1. die staatliche Anerkennung als Erzieherin oder als Erzieher oder als Heilerziehungspflegerin oder als Heilerziehungspfleger und
  2. eine danach ausgeübte mindestens einjährige hauptberufliche Tätigkeit in einer sozialpädagogischen oder sonderpädagogischen Einrichtung.

(2) § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 20 Abschluss am Ende des Lernmoduls Abschlussprojekt, Prüfungsausschuss

Das Lernmodul Abschlussprojekt schließt mit einer Abschlussprüfung ab. § 11 gilt entsprechend.

§ 21 Gesamtqualifikation, Abschlusszeugnis

(1) Die Gesamtqualifikation hat erreicht, wer alle Lernmodule spätestens ein Jahr (Vollzeitbildungsgang) oder zwei Jahre (Teilzeitbildungsgang) nach Ablauf der von der Fachschule festgelegten Dauer des Bildungsganges erfolgreich abgeschlossen hat.

(2) Das Abschlusszeugnis trägt den Vermerk: „Sie/Er ist berechtigt, die Bezeichnung Staatlich anerkannte Heilpädagogin/ Staatlich anerkannter Heilpädagoge zu führen. Die Fachschule erfüllt die Rahmenvorgaben und Anforderungen der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002) und wurde aufgrund der Fachschulverordnung für in modularer Organisationsform geführte Bildungsgänge im Fachbereich Sozialwesen vom 2. Februar 2005 (GVBl. S. 50) geführt.“

Abschnitt 5: Fachrichtung Organisation und Führung

§ 22 Zielsetzung und Dauer, Abschlusszeugnis

(1) Für die Fachrichtung Organisation und Führung gelten § 6 Abs. 1, 2, 3 Satz 1, Abs. 5, 6, 7 Satz 1 und Abs. 9, und die §§ 7, 10, 12 Abs. 1 und 2 und § 13 Abs. 5 entsprechend, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Abschnitts nichts Anderes ergibt. Der Bildungsgang vermittelt Fachkräften mit beruflicher Erfahrung die Befähigung, leitende Aufgaben in der mittleren Führungsebene zu übernehmen.

(2) Der Bildungsgang wird in Teilzeitunterricht geführt und dauert zwei Schuljahre. Die Dauer der Lernmodule und deren Verteilung regelt die Stundentafel.

(3) Eine Abschlussprüfung erfolgt nur im Lernmodul Abschlussprojekt. Für diese Abschlussprüfung gilt § 11 entsprechend.

(4) Die Gesamtqualifikation hat erreicht, wer alle Lernmodule spätestens zwei Jahre nach Ablauf der von der Fachschule festgelegten Dauer des Bildungsgangs mindestens mit der Note „ausreichend“ abgeschlossen hat.

(5) Das Abschlusszeugnis trägt den Vermerk: „Sie/Er ist berechtigt, die Bezeichnung Staatlich anerkannte Fachwirtin/ Staatlich anerkannter Fachwirt für Organisation und Führung, Schwerpunkt Sozialwesen zu führen.”

§ 23 Aufnahmevoraussetzungen

(1) Aufnahmevoraussetzungen für die Fachrichtung Organisation und Führung sind

  1. eine abgeschlossene sozialpflegerische, sozialpädagogische oder pflegerische Berufsausbildung von mindestens dreijähriger Dauer,
  2. eine danach ausgeübte mindestens zweijährige, einschlägige, hauptberufliche Tätigkeit in einer sozialpädagogischen, sonderpädagogischen oder pflegerischen Einrichtung und
  3. der Nachweis eines hauptberuflichen Beschäftigungsverhältnisses in den unter Nummer 2 genannten Einrichtungen während der Dauer des Fachschulbesuchs.

(2) § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.

Abschnitt 6: Erwerb der Fachhochschulreife

§ 24 Fachhochschulreife mit Studienberechtigung in Rheinland-Pfalz

(1) Das Abschlusszeugnis der Fachschule in den Fachrichtungen Sozialpädagogik und Heilerziehungspflege erhält folgenden Vermerk:

„Der Abschluss der Fachschule ist nach § 11 Abs. 7 Satz 6 des Schulgesetzes der Fachhochschulreife gleichwertig und berechtigt zum Studium an Fachhochschulen in Rheinland-Pfalz.“

(2) Absolventinnen und Absolventen einer Fachschule nach Absatz 1, denen bereits ein Abschlusszeugnis erteilt wurde, erhalten auf Antrag von der Fachschule, die das Abschlusszeugnis ausgestellt hat, eine Bescheinigung über die Gleichwertigkeit des Abschlusses der Fachschule mit der Fachhochschulreife gemäß Anlage 1.

(3) Wurde das Abschlusszeugnis von einer Fachschule außerhalb von Rheinland-Pfalz erteilt, ist der Antrag an die Schulbehörde zu richten, die die Bescheinigung nach Absatz 2 ausstellt, sofern das vorgelegte Zeugnis einem Abschlusszeugnis nach Absatz 1 gleichwertig ist.

§ 25 Fachhochschulreife mit bundesweiter Studienberechtigung

Schülerinnen und Schüler der Fachschule in den Fachrichtungen Sozialpädagogik, Heilerziehungspflege und Heilpädagogik können die Fachhochschulreife mit bundesweiter Studienberechtigung erwerben. Das Nähere regelt die Landesverordnung über die duale Berufsoberschule und den Fachhochschulreifeunterricht vom 26. Januar 2005 (GVBl. S. 44, BS 223-1-33) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 26 Durchschnittsnote

(1) Im Abschlusszeugnis gemäß § 24 Abs. 1 und in den Bescheinigungen gemäß § 24 Abs. 2 und 3 ist eine Durchschnittsnote wie folgt auszuweisen:

„Durchschnittsnote: _____, _____ (in Worten: _______ Komma _______)1)

1) Die Durchschnittsnote wurde nach § 26 der Fachschulverordnung für in modularer Organisationsform geführte Bildungsgänge im Fachbereich Sozialwesen vom 2. Februar 2005 (GVBl. S. 50) in der jeweils geltenden Fassung ermittelt.“

(2) Die Durchschnittsnote wird als arithmetisches Mittel aus den Endnoten der Lernmodule des Abschlusszeugnisses der Fachschule gebildet.

(3) Die Endnoten der Lernmodule im Abschlusszeugnis der Fachschule, die in das Zeugnis der Fachhochschulreife übernommen wurden, bleiben unberücksichtigt.

(4) Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.

Abschnitt 7: Bestimmungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler

§ 27

(1) Nichtschülerinnen und Nichtschüler, die die Aufnahmevoraussetzungen für den Bildungsgang erfüllen, können die Gesamtqualifikation des Fachschulbildungsgangs durch die erfolgreiche Teilnahme am Lernmodul Abschlussprojekt und an den abschließenden Leistungsfeststellungen aller Lernmodule erwerben; Nichtschülerinnen und Nichtschüler im Bildungsgang Heilerziehungspflege müssen zusätzlich eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit in Einrichtungen der Behindertenhilfe nachweisen. Zusätzlich muss eine mündliche Leistungsfeststellung stattfinden, wenn dies zur Feststellung des Ergebnisses erforderlich ist. Es gilt die Prüfungsordnung für die berufsbildenden Schulen vom 29. April 2011 (GVBl. S. 108, BS 223-1-36) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Wird ein Lernmodul nicht abgeschlossen, kann die abschließende Leistungsfeststellung einmal wiederholt werden. Im Übrigen gelten § 7 Abs. 3 bis 7 und 9 sowie § 8 Abs. 1 und 2 entsprechend; § 7 Abs. 6 Satz 1 gilt jedoch mit der Maßgabe, dass sich die Endnote eines Lernmoduls allein aus der abschließenden Leistungsfeststellung und der mündlichen Leistungsfeststellung errechnet.

(3) Das Berufspraktikum im Rahmen der Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin oder zum staatlich anerkannten Erzieher ist an einer Fachschule für Sozialpädagogik abzuleisten. Die Abschlussprüfung nach dem Berufspraktikum kann nicht in Form einer Nichtschülerprüfung abgelegt werden.

(4) Die Fachschule berät die Nichtschülerinnen und Nichtschüler über die für sie maßgeblichen Bestimmungen dieser Verordnung.

Abschnitt 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 28

(aufgehoben)

§ 29 In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2004 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt - vorbehaltlich der Regelung in § 28 Abs. 3 - die Fachschulverordnung - Sozialwesen vom 29. Juli 1991 (GVBl. S. 313), zuletzt geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 16. Dezember 2002 (GVBl. S. 481), BS 223-1-23, außer Kraft.

Mainz, den 2. Februar 2005

Die Ministerin für Bildung, Frauen und Jugend

Ahnen

Anlage

[nicht übernommen]