Durchführung der Mofa-Ausbildung und Ausstellung der Ausbildungs- und Prüfbescheinigungen gemäß § 5 Fahrerlaubnis-Verordnung durch Schulen

Aus Schulrecht Rheinland-Pfalz
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Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur und des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur vom 6. Juli 2012 (MBWWK 9425 -1 B – 51 309/30)

Bezug:

  • Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung und des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 11. April 2000 (MBWW 15411 A – 51 309/30), GAmtsbl. S. 362

Inhaltsverzeichnis

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Gemäß § 5 in Verbindung mit Anlage 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980) in der jeweils geltenden Fassung ist die Ausbildung in Theorie und Praxis Voraussetzung für den Erwerb der Prüfbescheinigung für das Führen von Mofas.

Eine entsprechende Ausbildung kann in allen Schulen des Landes durchgeführt werden, die die Bedingungen dieser Verwaltungsvorschrift erfüllen. Die betreffenden öffentlichen Schulen werden hiermit gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 FeV anerkannt. Auf Antrag können staatlich anerkannte Ersatzschulen in freier Trägerschaft nach Maßgabe der vorliegenden Vorschriften im Einzelfall anerkannt werden.

Nach dem Modell der Deutschen Verkehrswacht e.V. "Mofakurs in der Schule" kann im Einvernehmen mit dem Schulträger im Sekundarbereich – in der Regel im 9. Schuljahr – ein entsprechendes Angebot eingerichtet werden, wenn die organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen gegeben sind. Die Schülerinnen und Schüler können mit Genehmigung der Eltern daran teilnehmen.

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Der Mofakurs wird in Form einer freiwilligen Arbeitsgemeinschaft durchgeführt, die für mindestens ein Schulhalbjahr eingerichtet wird. Voraussetzung ist das Vorhandensein von Fahrzeugen, die durch den Schulträger versichert sind, und der erforderlichen Materialien für die Gestaltung der Übungsfläche im Schonraum. Bei der Anlage der Übungsfläche ist zu beachten, dass eine Lärmbeeinträchtigung des Unterrichts und von Anwohnern vermieden wird.

Gemäß § 5 Abs. 5 FeV dürfen Übungsfahrten auf öffentlichen Straßen nur unter Aufsicht einer zur Mofa-Ausbildung berechtigten Fahrlehrerin oder eines zur Mofa-Ausbildung berechtigten Fahrlehrers durchgeführt werden.

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Die für die Kurse benötigten Kursmaterialien können die Schulen über die Landesverkehrswacht Rheinland-Pfalz e.V., 117er Ehrenhof 5, 55118 Mainz, beziehen.

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Der Kurs umfasst die Ausbildung in Theorie und Praxis. Die Inhalte richten sich nach den Anforderungen in Anlage 1 zu § 5 Abs. 2 FeV.

Im Interesse der Verkehrssicherheit sollen bei der praktischen Ausbildung abweichend von Nummer 2.2 dieser Anlage auch im Gruppenunterricht für jede Kursteilnehmerin und jeden Kursteilnehmer mindestens 90 Minuten Fahrzeit zur Verfügung stehen. Der Kurs schließt mit einer Lernkontrolle für beide Kursteile ab.

Die Schule stellt den Schülerinnen und Schülern, die den Kurs erfolgreich absolviert haben, eine Ausbildungsbescheinigung nach dem Muster a) der Anlage 2 zu § 5 Abs. 2 und 4 FeV aus. Sie bescheinigt damit, dass die Bewerberin oder der Bewerber entsprechend den Mindestanforderungen der Anlage 1 zu § 5 Abs. 2 FeV ausgebildet worden ist und eine entsprechende Prüfungsreife erlangt hat.

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Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 FeV legt die Bewerberin oder der Bewerber die Ausbildungsbescheinigung der prüfenden Stelle vor, um zur Prüfung zugelassen zu werden. Prüfende Stellen sind ausschließlich amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr. Dies sind gemäß der Auftragserteilung und Geschäftsanweisung des Ministeriums für Wirtschaft und Verkehr über die Technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr vom 1. September 1975 (Bek. d. MfWiuVk v. 1.9.1975 – IV/9 – 155/06/00-393/75, MinBl. 1975, Sp. 908) die Technischen Prüfstellen des Technischen Überwachungs-Vereins Pfalz e. V. und des Technischen Überwachungs-vereins Rheinland e. V., bzw. deren Nachfolge-organisationen (zurzeit der Technische Überwachungs-Verein Rheinland Berlin Brandenburg Pfalz e.V.).

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Für die Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler gelten folgende Bestimmungen:

Die Leitung von Mofakursen kann Lehrkräften übertragen werden, die dafür von der der Schulbehörde anerkannt sind. Die Anerkennung erfolgt nach der Teilnahme an einem Ausbildungskurs beim Pädagogischen Landesinstitut Rheinland-Pfalz.

Die Kursleiterinnen und Kursleiter dürfen die Ausbildungsbescheinigung nach dem Muster a) der Anlage 2 zu § 5 Abs. 2 und 4 FeV nur solchen Schülerinnen und Schülern der eigenen Schule erteilen, die an einem Mofakurs nach dem Modell der Deutschen Verkehrswacht e.V. mit Theorie und Praxis teilgenommen haben. Es soll hierbei sichergestellt werden, dass sie ausreichende Kenntnisse der für das Führen eines kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vorschriften haben sowie mit dem Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut sind.

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Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1 August 2012 in Kraft.