Chronische Erkrankungen im Kindes- und Jugendalter – Handlungsempfehlungen und Rahmenbedingungen im schulischen Alltag vom 31. Januar 2014
Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur
Kinder und Jugendliche mit chronischen Erkrankungen besuchen Schulen aller Schularten und Klassenstufen. Aufgrund ihrer Krankheit und der daraus resultieren- den Belastungen benötigen diese Kinder und Jugendlichen eine vermehrte Rücksichtnahme, Unterstützung und Förderung in der Schule. Nicht nur die Betroffenen und ihre Eltern (Fußnote: Nach § 37 Absatz 2 Schulgesetz Rheinland-Pfalz werden unter Eltern die für die Person des Kindes Sorgeberechtigten verstanden) sind durch die Erkrankung gefordert, sondern das gesamte Umfeld, Lehrkräfte und auch Mitschülerinnen und Mitschüler. Ein Blick in die Schulen zeigt, dass es längst zum pädagogischen Selbstverständnis und zur alltäglichen Praxis der Lehrkräfte gehört, Schülerinnen und Schüler mit chronischen Erkrankungen im Schulalltag angemessen zu unterstützen. Dies verdient hohe Anerkennung, ermöglicht doch gerade die Bereitschaft der Lehrkräfte zur Hilfe eine gleichberechtigte Teil- habe auch von Kindern und Jugendlichen mit chronischen Erkrankungen an schulischer Bildung.
Im schulischen Alltag erleichtern Handlungsanleitungen den Umgang mit chronisch kranken Kindern und Jugendlichen. Die nachfolgenden Anregungen sollen eine Orientierungshilfe für Lehrkräfte und Betroffene sein.
Inhaltsverzeichnis
- 1 Umgang mit chronisch kranken Schülerinnen und Schülern im Schulalltag
- 2 Information durch die Eltern - Kooperation mit Eltern und behandelnder Ärzteschaft
- 3 Unfälle und Notfälle
- 4 Medizinische Maßnahmen
- 5 Medizinische Hilfsmaßnahmen
- 6 Medikation in der Schule
- 7 Ermächtigung der Schule
- 8 Dokumentation der übernommenen Verpflichtung zur Medikation
- 9 Ausflüge, Schullandheimaufenthalte
- 10 Haftung
- 11 Weitergehende Informationen, Arbeitsmaterialien
- 12 Revisionsklausel
Umgang mit chronisch kranken Schülerinnen und Schülern im Schulalltag
Dauerhaft gesundheitlich beeinträchtigte Schülerinnen und Schüler sind vielfältigen körperlichen und psychosozialen Belastungen ausgesetzt und müssen im schulischen Leben mit krankheitsbedingten Beeinträchtigungen sowie schwankender Konzentrations- und Leistungsfähigkeit umgehen.
Eine angemessene pädagogische Haltung der Lehrkräfte, verbunden mit einem sachgerechten Umgang, erfordert ein vertieftes Verständnis für die Erkrankung und die damit verbundenen individuellen Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen. So viel Normalität wie möglich und so viel Rücksicht wie nötig gibt betroffenen Schülerinnen und Schülern und auch Lehrkräften die erforderliche Sicherheit.
Schülerinnen und Schülern darf aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung kein Nachteil entstehen. Maßnahmen des Nachteilsausgleichs dienen zur Kompensation der Beeinträchtigung, damit eine den individuellen Fähigkeiten entsprechende Leistung erbracht werden kann. Betroffene Schülerinnen und Schüler werden damit nicht von der Leistung befreit, vielmehr soll ihnen ermöglicht werden, die geforderten Leistungen zu erbringen. Maßnahmen, die eine Teilnahme am Unterricht ermöglichen, haben Vorrang vor Formen des nicht-schulischen Unterrichts, um die Integration der Schülerinnen und Schüler zu unterstützen (Fußnote: § 3 Abs. 5 und § 10 Abs. 1 Schulgesetz (SchG), § 33 Abs. 4 Grundschulordnung (GSchO); § 2 Abs. 2, § 50 Abs. 4 Übergreifende Schulordnung (ÜSchO) und § 31 Abs. 4 Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen (BBiSchulO)).
Lehrkräfte sind im Umgang mit chronisch kranken Kindern und Jugendlichen mit vielfältigen medizinischen und rechtlichen Fragestellungen konfrontiert. Detaillierte Handlungsanleitungen für den Einzelfall können nicht gegeben werden. Allgemeine Empfehlungen aber dienen den Lehrkräften, um individuell notwendige und praktische Maßnahmen ergreifen zu können.
Information durch die Eltern - Kooperation mit Eltern und behandelnder Ärzteschaft
Lehrkräfte müssen über Grundkenntnisse der Erkrankung verfügen, um die besonderen Umstände chronisch kranker Schülerinnen und Schüler berücksichtigen zu können. Lehrkräfte müssen wissen, wie sich die Erkrankung auswirkt und wie sie im Unterricht auf die erschwerte Situation angemessen reagieren können. Entsprechende Informationen erhalten Lehrkräfte in Gesprächen mit den Eltern, der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt und den Betroffenen selbst. Ggf. ist der Schulärztliche Dienst hinzuzuziehen.
Voraussetzung für eine optimale schulische Betreuung chronisch kranker Schülerinnen und Schüler ist der gezielte Austausch von Informationen zur individuellen Situation der Betroffenen. § 2 Abs. 2 und 3 des Schulgesetzes (SchulG) verpflichtet die Schule zu einer partnerschaftlichen und vertrauensvollen Zusammenarbeit mit den Eltern. Eltern sind gemäß § 2 Abs. 6 SchulG verpflichtet, „die Schule über besondere Umstände, die die schulische Entwicklung des Kindes beeinflussen“ zu informieren. Dazu zählen auch chronische Erkrankungen des Kindes. Durch einen engen und vertrauensvollen Umgang miteinander können mögliche Probleme erkannt und frühzeitig gelöst werden. Durch die Weitergabe von Informationen können Ängste und Unsicherheiten abgebaut und Handlungsspielräume erweitert werden. Eltern sollten in geeigneter Form, z.B. im Verlauf des ersten Elternabends sowohl auf die Kooperationsbereitschaft der Schule als auch auf die von ihnen zu leistende Informationspflicht hingewiesen werden.
Kolleginnen und Kollegen, Mitschülerinnen, Mitschüler und deren Eltern dürfen aus Datenschutzgründen von informierten Lehrkräften ohne Einwilligung der Eltern/Sorgeberechtigten der betroffenen chronisch kranken Kinder und Jugendlichen nicht über deren Erkrankung informiert werden, es sei denn, die Information ist für weitere Lehrkräfte zwingend erforderlich, um die angemessene Betreuung auch in besonderen Fällen wie z. B. Vertretungen sicherzustellen.
Die Einwilligung muss schriftlich erfolgen und kann jederzeit widerrufen werden. Eltern sollten aber bedenken, dass vermehrte Rücksichtnahme, Unterstützung und Förderung der chronisch kranken Kinder und Jugendlichen sowie die angemessene Hilfe im Notfall nur in einem informierten Umfeld der Betroffenen gewährleistet sind. Nur dann kann von Seiten der Lehrkräfte auch auf ein entsprechendes soziales Verhalten der Mitschülerinnen und Mitschüler eingewirkt werden.
Unfälle und Notfälle
Bei Eintreten eines Notfalls ist umgehend der Notarzt zu rufen. Das gesamte Personal der Schule ist bei Notfällen und Unfällen nach den jeweiligen persönlichen Möglichkeiten zur Hilfe verpflichtet.
Erste Hilfe bei einem medizinischen Notfall bedeutet Hilfe zu leisten, um die akute Gefährdung zu überbrücken, bis professionelle Hilfe eintrifft. Von dem konkreten Einzelfall hängt ab, wie die Hilfeleistung aussieht und was den Ersthelfern zumutbar ist. Lehrkräfte haben grundsätzlich alles Zumutbare und Mögliche zu leisten, um bestehende Gefahren von der Schülerin bzw. dem Schüler abzuwenden.
Nothelfer stehen gemäß § 2 Abs. 1, Nr. 13a SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Mit dem für die Leistung erforderlichen Personal ist nach § 21 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VII eine sachgerechte Erste Hilfe sicherzustellen. Die Unfallkasse Rheinland-Pfalz und die Schulaufsicht empfehlen Lehrkräften an einem Erste-Hilfe-Lehrgang im Drei-Jahres-Rhythmus teilzunehmen (siehe Leitfaden Erste- Hilfe-Fortbildung der Unfallkasse Rheinland-Pfalz [1] und der ADD Rheinland-Pfalz). Schulen haben die Möglichkeit, die Fortbildung des Lehrerkollegiums in Erster Hilfe mit der von ihnen beauftragten Ausbildungsstätte durchzuführen. Eine fachlich fundierte Unterrichtung zu den häufigsten chronischen Erkrankungen wie Diabetes Typ 1, Allergien, Epilepsie etc. sollte ausschließlich von medizinischem Fachpersonal erteilt werden. Dazu gehören Hinweise, die zu den geforderten Handlungen befähigen und wo und wie weitere Informationen zu dem Krankheitsbild erhältlich sind.
Medizinische Maßnahmen
Unter medizinischen Maßnahmen sind körperliche Eingriffe wie das Legen von Son- den, das Einführen von Kathetern, die Verabreichung von Spritzen (intravenös) sowie das Intubieren zu verstehen. Diese Maßnahmen setzen eine fachliche Ausbildung voraus und dürfen daher von Lehrkräften nicht übernommen werden.
Medizinische Hilfsmaßnahmen
Im Gegensatz dazu sind medizinische Hilfsmaßnahmen Unterstützungsleistungen zum Zweck der medizinischen Versorgung, die keiner fachlichen Ausbildung oder lediglich einer kurzen Anleitung bedürfen. Medizinische Hilfsmaßnahmen müssen Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Eltern/Sorgeberechtigten der chronisch kranken Kinder und Jugendlichen und einzelnen, namentlich benannten Lehrkräften der Schule sein. Dabei entscheiden die Lehrerinnen und Lehrer, ob sie vor dem Hintergrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zur Übernahme der medizinischen Hilfsmaßnahme bereit sind. Bei pädagogischen Fachkräften mit der entsprechenden medizinischen bzw. fachlichen Qualifikation gehören solche medizinischen Hilfsmaßnahmen zum Aufgabenbereich.
Außerhalb des Schulbesuchs nehmen angeleitete Bezugspersonen des chronisch kranken Kindes diese medizinischen Hilfsmaßnahmen vor. Dazu gehören die Gabe von Tabletten, Tropfen oder Zäpfchen, die Hilfe beim Einstellen der Skala einer Insulininjektionshilfe sowie das Überwachen der korrekten Dosis einer Insulingabe per Knopfdruck an einer Insulinpumpe.
Hilfsmaßnahmen, wie die Unterstützung beim Einhalten der Einnahmezeiten von Medikamenten, die Interpretation eines akut gemessen Blutzuckerwertes und die daraus abzuleitende korrekte Dosis des Insulins, die von der Lehrkraft mittels eines tabellarischen ärztlichen Therapieplans auf Basis der Vereinbarungen mit den Eltern zu entnehmen ist, dürfen geleistet werden. Diese Hilfestellung ist insbesondere in Ganztagsschulen vor den Pausen und dem Mittagessen erforderlich, damit z.B. die für Mahlzeiten benötigte Insulinmenge verabreicht sowie die danach erforderliche Nahrungsaufnahme bei einem diabetischen Kind beaufsichtigt werden kann. Um eine derartige Medikamentengabe beim jeweiligen Krankheitsbild sicher durchführen zu können, muss eine Unterrichtung und Anleitung der Lehrkräfte durch medizinisches Fachpersonal erfolgen.
Medikation in der Schule
Schülerinnen und Schülern, die auf eine regelmäßige Einnahme von Medikamenten angewiesen sind oder die aufgrund ihres Diabetes während der Unterrichtszeit essen müssen, ist dies zu ermöglichen.
Das aktive Verabreichen von Medikamenten zählt in der Regel nicht zu den Dienst- pflichten der Lehrkräfte. Bei pädagogischen Fachkräften mit der entsprechenden medizinischen bzw. fachlichen Qualifikation gehören solche medizinischen Hilfsmaßnahmen zur Dienstpflicht.
Zu unterscheiden ist zwischen der Hilfe bei der Medikation, die von Lehrkräften aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung mit den Eltern regelmäßig vorgenommen wird und der Hilfestellung in Notfällen (s. Punkt 3). Zu beachten ist, auch im Rahmen einer regelmäßigen Verabreichung von Medikamenten kann eine Notfallsituation eintreten. Für solche Fälle ist Vorsorge (Notfallplan) zu treffen.
Die Verantwortung für die Medikation und für sonstige medizinische Hilfsmaßnahmen liegt originär bei den Eltern.
Ermächtigung der Schule
Für Schülerinnen und Schüler, die Unterstützung bei der Medikation und bei anderen Hilfsmaßnahmen benötigen, sind gesonderte und schriftliche Vereinbarungen zur Teilübertragung der Personensorge (Muster zum Download unter [www.gesundheitsfoerderung.bildung-rp.de]) zwischen einzelnen Lehrkräften und dem Elternhaus erforderlich, basierend auf einer schriftlichen ärztlichen Verordnung.
Vereinbarungen erfolgen auf freiwilliger Basis, d.h. sowohl Lehrkräfte als auch Eltern sind nicht verpflichtet, einer besonderen Regelung zuzustimmen.
Solche Regelungen sind an einzelne benannte Personen bzw. deren benannte Vertreterinnen oder Vertreter in der Schule gebunden und können nicht für die Schule allgemein getroffen werden. Die Schulleitung ist in jedem Fall einzubinden.
Eine Vereinbarung zwischen Schule, Lehrkräften und Eltern beinhaltet
- dass ein Plan zum Verhalten in Notfällen vorliegt;
- dass ein schriftlicher ärztlicher Behandlungsplan vorliegt, aus dem hervorgeht, welches Medikament in welcher Dosis, in welchen zeitlichen Abständen und über welche Dauer eingenommen werden muss;
- dass eine Anleitung vorliegt, wo und wie das zu verabreichende Medikament aufbewahrt werden muss, damit es bei Bedarf rechtzeitig verfügbar ist, die Ge- fahr einer Verwechslung minimiert und es dem Zugriff anderer Schülerinnen und Schüler entzogen ist;
- dass es sich bei der Medikation um eine medizinische Hilfsmaßnahme han- delt, zu deren Erbringung die Lehrkraft in der Lage ist;
- dass Lehrkräfte benannt sind, die die verpflichtete Lehrkraft im Abwesenheits- fall vertreten, um eine nahtloses Fortführen der übernommenen Verpflichtung zu gewährleisten. Die Vertreter oder Vertreterinnen müssen den Inhalt der übernommenen Verpflichtung kennen und ihr ausdrücklich zustimmen;
- dass Eltern die Lehrkräfte umgehend und unaufgefordert schriftlich über alle Aktualisierungen bzw. Änderungen von Verordnungen informieren und aktuelle ärztliche Vorgaben schriftlich zur Verfügung stellen;
- dass die beteiligten Lehrkräfte vorbereitend durch fachärztliches Personal oder medizinisches Fachpersonal eine entsprechende Unterweisung im Hinblick auf Maßnahmen beim betreffenden Krankheitsbild, einzuhaltende Hygienemaßnahmen sowie zum Verhalten in Notfällen erhalten, die sich aus der Krankheit selbst oder aus Nebenwirkungen der Medikation ergeben können.
Freiwillige Teilübertragungen der Personensorge können in Absprache mit den Lehrkräften jederzeit schriftlich weiterentwickelt und den Bedürfnissen angepasst oder auch beendet werden.
Dokumentation der übernommenen Verpflichtung zur Medikation
Die übernommene Verpflichtung zur Medikation ist fortlaufend zu dokumentieren (Muster zum Download unter [www.gesundheitsfoerderung-rp.de]).
Ausflüge, Schullandheimaufenthalte
Vor Ausflügen oder Schullandheimaufenthalten ist mit den Eltern zu klären, wie die medizinische Versorgung der Schülerin oder des Schülers sichergestellt werden kann. Grundsätzlich sind solche Maßnahmen so zu planen, dass eine Teilnahme von Schülern und Schülerinnen mit chronischen Erkrankungen ermöglicht wird. Gegebenenfalls kommt die Begleitung eines Erziehungsberechtigten in Betracht.
Haftung
Wird eine Medikamentengabe oder Hilfsmaßnahme als Teil der Personensorge von den Erziehungsberechtigten auf eine Lehrkraft übertragen, besteht für Schülerinnen und Schüler bei der geplanten und während des Schulbesuchs erforderlichen Medikamentengabe Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung (s. „Medikamentengabe in Schulen“, Merkblatt der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, [www.dguv.de]).
Angestellte Lehrkräfte sind gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 1 SGB VII gesetzlich unfallversichert. Wenn sie bei der vereinbarten Medikation selbst einen Unfall erleiden, so handelt es sich um einen Arbeitsunfall, der über die gesetzliche Unfallversicherung ab- gewickelt wird.
Lehrkräfte im Beamtenverhältnis sind gemäß § 4 Absatz 1 Nr. 1 SGB VII in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungsfrei. Hier greift das Dienstunfallrecht.
Kommt es durch eine Lehrkraft bei der Medikamentengabe oder bei Hilfemaßnahmen an einer Schülerin oder an einem Schüler zu einem Gesundheitsschaden, gelten die Regelungen zur Haftungsbeschränkung nach den §§ 104 ff SGB VII. Eine zivilrechtliche Haftung von Lehrkräften auf Ersatz für den entstandenen Personen- schaden ist grundsätzlich ausgeschlossen, auch dann, wenn die Medikamente oder Hilfsmaßnahmen fehlerhaft verabreicht bzw. durchgeführt wurden. Nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann der Unfallversicherungsträger gemäß § 110 SGB VII gegenüber dem Dienstherrn, also gegenüber dem Land, Regress infolge der durch den Versicherungsfall entstandenen Aufwendungen geltend machen. Die Höhe des Regresses ist auf die Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruches begrenzt.
Weitergehende Informationen, Arbeitsmaterialien
chronischen Erkrankungen, wie Asthma, Epilepsie, Diabetes mellitus, Rheuma sind von entsprechenden Interessenverbänden Informationsmaterialien veröffentlicht. Weitergehende Informationen zu einer Vielzahl von chronischen Erkrankungen finden Sie auf dem Bildungsserver unter [www.gesundheitsfoerderung.bildung-rp.de].
Revisionsklausel
Die Handlungsempfehlungen unterliegen einer regelmäßigen Überprüfung und Anpassung.