Bilingualer Unterricht an Realschulen plus (26.06.2015)

Aus Schulrecht Rheinland-Pfalz
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Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur vom 26. Juni 2015 (9415 B – Tgb.Nr. 2080/15)


Bezug:

  1. Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung über den bilingualen Unterricht an Realschulen vom 8. April 1998 (1547 B – Tgb.Nr. 1481) – GAmtsbl. S. 274; Amtsbl. 2013 S. 327 –
  2. Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur über die Stundentafel für die Realschule plus vom 7. April 2009 (941 B – Tgb.Nr. 969/08) – Amtsbl. S. 263; 2014 S. 322 –
  3. Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur über die Unterrichtsorganisation an Realschulen plus vom 7. April 2009 (941 B – Tgb.Nr. 981/08) – Amtsbl. S. 261; 2014 S. 322 –


1 Allgemeines

Bilingualer Unterricht verknüpft Unterricht im Sachfach und einer Fremdsprache. Er hat das Ziel einer vertieften sachfachlichen und fremdsprachlichen Kompetenz und der Vermittlung interkultureller Erziehung.

1.1 Ziele

Im bilingualen Unterricht sollen neben den Zielsetzungen des bilingualen Sachfachs folgende Ziele erreicht werden:

  • fachspezifisch korrekte Verwendung der Zielsprache im unterrichtlichen Diskurs und – in begrenztem Umfang – der Fachterminologie eines Sachfachs,
  • verstärkte Einbeziehung aktueller Lebensumstände und Zukunftsperspektiven außerhalb Deutschlands,
  • Erweiterung des kulturellen Horizontes z. B. durch die Verwendung von Unterrichtsmaterialien aus den Ländern der Zielsprache,
  • Einsicht in unterschiedliche Betrachtungsweisen und Perspektiven im Sinne einer interkulturellen Erziehung,
  • Reflexion bezüglich des eigenen kulturellen Selbstverständnisses vor dem Hintergrund des Fremden und
  • flexible und Fachgrenzen überschreitende Vorbereitung auf die gesellschaftliche und berufliche Zukunft in einem geeinten Europa.

1.2 Sachfach bzw. Sachfächer und Lerninhalte

Das bilinguale Angebot einer Schule kann durchgängig durch fremdsprachigen Unterricht in einem Sachfach oder auch in zeitlich begrenzten Unterrichtseinheiten eines Sachfaches erfolgen.

Die gesellschaftswissenschaftlichen Fächer Erdkunde, Geschichte, Sozialkunde und Gesellschaftslehre bilden den Kernbereich des bilingualen Bildungsangebotes. Alternativ kann eine Schule in begründeten Fällen mit Genehmigung der Schulbehörde andere bilingual unterrichtete Sachfächer als Kernbereich anbieten. Ein durchgängig bilingualer Unterricht gegebenenfalls auch mit wechselnden Fächern ist zu gewährleisten. Daneben kann das bilinguale Angebot durch fremdsprachigen Unterricht (auch phasenweise) in weiteren Fächern ergänzt werden.

Der bilinguale Unterricht ist kein erweiterter Fremdsprachenunterricht, sondern fremdsprachig erteilter Sachfachunterricht. In den fremdsprachig unterrichteten Sachfächern orientiert sich die Gestaltung des Unterrichts an den didaktischen und methodischen Prinzipien des jeweiligen Sachfaches.

Wenn keine gesonderten Lehrpläne für den bilingualen Unterricht vorliegen, sind die geltenden Lehrpläne für den deutschsprachigen Unterricht im jeweiligen Sachfach zugrunde zu legen. Dabei sind die europäische Dimension und der Bezug zu den Ländern, in denen die Unterrichtssprache als Muttersprache gesprochen wird, besonders zu berücksichtigen.

Gegenstand des bilingualen Unterrichts sollen vornehmlich solche Bereiche eines Sachfaches sein, die sich für eine fachliche Erweiterung und Vertiefung eignen, die eine deutliche Affinität zum zielsprachlichen Kulturraum aufweisen und die schüler- und handlungsorientiertes Arbeiten zulassen.

1.3 Fremdsprache

Die im bilingualen Unterricht verwendete Fremdsprache kann nur eine in der Klassenstufe 5 der Schule einsetzende Fremdsprache sein. Schulen mit einem Angebot von zwei modernen Fremdsprachen in der Klassenstufe 5 können nur in einer dieser Fremdsprachen bilingualen Unterricht anbieten.

1.4 Lehrkräfte

Im bilingualen Unterricht sind nach Möglichkeit Lehrkräfte einzusetzen, die in der Fremdsprache und im bilingual unterrichteten Sachfach ausgebildet sind. Sie müssen neben ihrer Qualifikation im Sachfach zumindest jedoch über eine Zielsprachenkompetenz verfügen, die der einer ausgebildeten Fremdsprachenlehrkraft entspricht.

Desgleichen kommen qualifizierte Muttersprachlerinnen und Muttersprachler infrage, die nach Möglichkeit ein Studium ihrer Muttersprache und des Sachfaches nachweisen sollen. Mit der Didaktik ihrer Muttersprache als Fremdsprache sowie dem deutschen Schulsystem sollen sie vertraut sein.

Bilingual unterrichtende Lehrkräfte sollen – ggf. durch Fortbildung – eine auf den bilingualen Unterricht ausgerichtete Qualifikation erworben haben und regelmäßigen Kontakt zum entsprechenden Sprachgebiet pflegen.

Bilingualer Unterricht, deutschsprachiger Sachfachunterricht und Fremdsprachenunterricht können von verschiedenen Lehrkräften erteilt werden. Dies setzt enge Kooperation voraus.

1.5 Antrag und Genehmigung

Realschulen plus können auf Beschluss der Gesamtkonferenz, nach Anhörung der Schülervertretung und mit Zustimmung des Schulelternbeirats die Einrichtung eines bilingualen Unterrichtsangebots beantragen.

1.6 Lehrerwochenstunden

Einer Schule können für den bilingualen Unterricht im Rahmen der zur Verfügung stehenden Lehrerwochenstunden gemäß Nummer 1.2.4.2 der im Bezug unter Nummer 3 genannten Verwaltungsvorschrift über die Unterrichtsorganisation an Realschulen plus acht Lehrerwochenstunden, bei mehr als drei Parallelklassen bis zu zwölf Lehrerwochenstunden zusätzlich zugewiesen werden. Darüber hinausgehender Differenzierungsbedarf ist ggf. aus der pauschalen Lehrerwochenstundenzuweisung durch Nutzung des pädagogischen Freiraums zu decken.

2 Organisation des bilingualen Unterrichts

Die Organisation des bilingualen Unterrichts erfolgt auf der Grundlage der im Bezug unter Nummer 2 genannten Verwaltungsvorschrift in der jeweils geltenden Fassung, sofern nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden.

2.1 Orientierungsstufe

2.1.1 Erweiterter Fremdsprachenunterricht in der Orientierungsstufe

In den Klassenstufen 5 und 6 wird der Sprachunterricht in der ersten Fremdsprache zur Vorbereitung des bilingualen Unterrichts ab der Klassenstufe 7 durch einen ein- bis möglichst zweistündigen Zusatzunterricht in der Fremdsprache ergänzt. Dieser Unterricht dient der Heranführung an den Fremdsprachengebrauch und der sprachlichen Vorbereitung auf den in Klassenstufe 7 einsetzenden fremdsprachigen Sachfachunterricht.

Der erweiterte Fremdsprachenunterricht zielt auf Motivation zur Teilnahme am bilingualen Sachfachunterricht, auf Stärkung der Bereitschaft und Fähigkeit, sich in der Fremdsprache angemessen auszudrücken, und auf sprachliche Vorbereitung des spezifischen bilingualen Sachfachunterrichts.

2.1.2 Organisation und Teilnahme

Durch das Angebot des erweiterten Fremdsprachenunterrichts dürfen keine zusätzlichen Klassen gebildet werden. Bei einer bis zu dreizügigen Realschule plus soll in der Regel für eine Klasse bzw. Lerngruppe und bei größeren Realschulen plus für bis zu zwei Klassen bzw. Lerngruppen erweiterter Fremdsprachenunterricht angeboten werden.

Liegen mehr Anträge von Eltern für den vorbereitenden Fremdsprachenunterricht in den Klassenstufen 5 und 6 vor, als Klassen bzw. Lerngruppen gebildet werden können, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage des Grundschulzeugnisses unter Berücksichtigung des Leistungsbildes in Deutsch, im Sachunterricht und in der Integrierten Fremdsprachenarbeit sowie des allgemeinen Leistungsvermögens und der Leistungsbereitschaft. Den Eltern ist Gelegenheit zu einem Gespräch zu geben.

2.1.3 Verbale Beurteilung im Zeugnis

Die Teilnahme am Zusatzunterricht wird mit einer verbalen Beurteilung auf dem Zeugnis vermerkt. Eine versetzungsrelevante Benotung der Schülerleistungen im Zusatzunterricht erfolgt nicht. Die fremdsprachlichen Leistungen im Zusatzunterricht können auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers im Zeugnis wie folgt bewertet werden:

  • teilgenommen
  • mit Erfolg teilgenommen
  • mit gutem Erfolg teilgenommen
  • mit sehr gutem Erfolg teilgenommen.

2.2 Klassenstufen 7 bis 10

2.2.1 Teilnahme

Aus der Teilnahme am Zusatzunterricht in der Orientierungsstufe kann kein Anspruch auf Aufnahme in den bilingualen Unterricht in den Klassenstufen 7 bis 10 abgeleitet werden. Liegen mehr Anträge von Eltern für den bilingualen Unterricht in den Klassenstufen 7 bis 10 vor, als Klassen bzw. Lerngruppen gebildet werden können, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit den betroffenen Fachlehrerinnen und Fachlehrern auf der Grundlage des Zeugnisses unter besonderer Berücksichtigung des Leistungsbildes in der Fremdsprache, im erweiterten Fremdsprachenunterricht und im Sachunterricht sowie des allgemeinen Leistungsvermögens und der Leistungsbereitschaft. Den Eltern ist Gelegenheit zu einem Gespräch zu geben.

2.2.2 Organisation

Durch den bilingualen Unterricht darf sich die Anzahl der gebildeten Klassen nicht erhöhen. Das Angebot von bilingualem Unterricht in der Sekundarstufe I erfolgt grundsätzlich im Rahmen der geltenden Regelungen zur Bildung von Klassen und Lerngruppen. In den Klassenstufen 7 bis 10 wird in der Regel eine Klasse bzw. Lerngruppe bilingual unterrichtet.

Der Unterricht im Sachfach, das für den bilingualen Unterricht vorgesehen ist, wird unter Berücksichtigung des Lernfortschritts der Lerngruppe und der Eignung der Unterrichtsinhalte in deutscher Sprache oder in der Fremdsprache erteilt.

Wird bilingualer Unterricht außerhalb eines Pflichtfaches erteilt, erstellt die Schule Arbeitspläne unter Berücksichtigung geeigneter zusätzlicher Lernziele und Lerninhalte. Auf Nummer 1.2 Abs. 5 wird hingewiesen.

2.2.3 Stundenansatz

Der Stundenansatz des bilingual unterrichteten Sachfaches wird – in Abhängigkeit vom Anteil des Unterrichts in der Fremdsprache um höchstens eine Unterrichtsstunde je Klassenstufe erhöht.

Wird bilingualer Unterricht in einem weiteren Sachfach erteilt, ist der Anteil so zu wählen, dass kein zusätzlicher Sachfachunterricht in deutscher Sprache erforderlich wird.

Die Erhöhung des Stundenansatzes erfolgt durch zusätzliche Unterrichtsstunden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Lehrerwochenstunden oder durch Abweichungen von der Stundentafel im Rahmen der Nutzung des erweiterten Freiraums.

2.2.4 Bilingualer Unterricht als Wahlpflichtfach

Der bilinguale Unterricht kann auch als zweistündiges Wahlpflichtfach der Klassenstufen 7 und 8 unterrichtet werden. Die Wahlpflichtfächer Technik und Naturwissenschaft, Hauswirtschaft und Sozialwesen und Wirtschaft und Verwaltung müssen auch als deutschsprachiger Unterricht angeboten werden.

2.2.5 Bewertung und Benotung

Bei der Bewertung der Schülerleistungen in den bilingual unterrichteten Sachfächern sind nur die fachlichen Leistungen zu bewerten. Die Bewertung im bilingual erteilten Sachfach setzt sich aus den erbrachten Leistungen im deutsch- und im fremdsprachigen Sachfachunterricht zusammen. Die Zeugnisnote für das bilingual unterrichtete Sachfach unterliegt denselben Bestimmungen wie für andere Fächer.

Im Zeugnis sind die bilingual unterrichteten Sachfächer zu vermerken. Die fremdsprachlichen Leistungen im bilingual unterrichteten Sachfach werden im Zeugnis ohne Versetzungsrelevanz wie folgt bewertet:

  • teilgenommen
  • mit Erfolg teilgenommen
  • mit gutem Erfolg teilgenommen
  • mit sehr gutem Erfolg teilgenommen.

Die Teilnahme am bilingualen Unterricht wird beim Abgang von der Realschule plus nach Klassenstufe 9 oder 10 mit einem Zertifikat nach der Anlage bescheinigt.

3 Sonderregelungen

Für Realschulen in freier Trägerschaft gelten die Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift entsprechend.

4 Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 2015 in Kraft.

Anlage

Datei:Zertifikat über die Teilnahme am bilingualen Unterricht.pdf