Beurteilung der Rechtschreib- und Zeichensetzungsleistungen in den Realschulen plus, Gymnasien und Integrierten Gesamtschulen (Klassenstufen 5 bis 10)

Aus Schulrecht Rheinland-Pfalz
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Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur vom 12. Juli 2012 (9423 C – Tgb. Nr. 4725/12)

Bezug:

  • Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung vom 20. Juni 1999 (1541 A – Tgb. Nr. 314/98)

Die Vermittlung und Festigung der Rechtschreibung und Zeichensetzung gehören neben der Förderung der Ausdrucksfähigkeit zu den grundlegenden Aufgaben der Schule.

Daher soll in allen Unterrichtsfächern, in denen schriftliche Äußerungen von Schülerinnen und Schülern gefordert werden, durch intensives Üben ein Beitrag zu normgerechtem und lesbarem Schreiben geleistet werden. Dem Fach Deutsch kommt dabei besondere Bedeutung zu.

[alle Unterrichtsfächer]

Für alle Unterrichtsfächer gilt:

1.1 In Klassenarbeiten, schriftlichen Überprüfungen und den zumindest stichprobenweise überprüften Hausaufgaben werden Rechtschreib-, Grammatik- und Zeichensetzungsfehler gekennzeichnet.

1.2 Von den Schülerinnen und Schülern muss, wenn notwendig und sinnvoll, eine Berichtigung der gekennzeichneten Fehler gefordert werden. Hinweise auf Übungen, die ihnen helfen können Mängel zu beheben, sollen hinzutreten.

1.3 Sinnentstellte oder völlig falsch geschriebene Fachbegriffe, die vorher besprochen oder geübt wurden, können als Fehler in die Fachnote einfließen.

1.4 Besonders gute und wiederholt gute Leistungen auf dem Gebiet der Rechtschreibung und Zeichensetzung, ein sauberes, lesbares und gegliedertes Schriftbild, sollen ausdrücklich anerkannt werden und können in die Fachnote einfließen.

[Fach Deutsch]

Im Fach Deutsch werden in allen Klassenstufen die Leistungen der Schülerinnen und Schüler auf dem Gebiet der Rechtschreibung und Zeichensetzung bei Aufgaben zur Textbearbeitung und zum Verfassen von Texten, die nicht der speziellen Überprüfung von Rechtschreib- und Zeichensetzungsleistungen dienen, in schriftlicher Form beurteilt.

In der Orientierungsstufe wird diese Beurteilung jedoch weder in der Note für solche Aufgaben noch in der Zeugnisnote berücksichtigt.

In den Klassenstufen 7 bis 10 kann die Note für Aufgaben zur Textbearbeitung und zum Verfassen von Texten bei besonders schwachen Rechtschreib- und Zeichensetzungsleistungen um höchstens eine ganze Notenstufe herabgesetzt werden. Aus der Notenbegründung muss der Schülerin oder dem Schüler ersichtlich werden, inwiefern die schwache Leistung in Rechtschreibung und Zeichensetzung die Note beeinflusst hat.

[Verbleibende Hauptschulen und Realschulen]

Für die verbleibenden Hauptschulen und Realschulen gelten die Bestimmungen entsprechend.

[In-Kraft-Treten]

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 2012 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Bezugsvorschrift außer Kraft.