Anmeldung, Aufnahme und Auswahlverfahren 2012

Aus Schulrecht Rheinland-Pfalz
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Schreiben des MBWJK vom 20. Dezember 2012 an die Leiterinnen und Leiter der Integrierten Gesamtschulen in Rheinland-Pfalz, den Hauptpersonalrat IGS sowie die ADD Referate 37 (Az.: 9412B)

siehe auch: ergänzende Hinweise vom 20. Dezember 2013

Sehr geehrte Damen und Herren,

Beginnend mit dem Schuljahr 2013/14 wird die Klassenmesszahl in der Orientierungsstufe von Integrierten Gesamtschulen in zwei Schritten abgesenkt: In der Klassenstufe 5 ab dem Schuljahr 2013/14 auf zunächst 28 Kinder pro Klasse und ab dem Schuljahr 2015/16 auf dann 25 Kinder pro Klasse. Aufwachsend mit den Klassen gilt diese Klassenmesszahl jeweils ein Schuljahr später dann auch für die Klassenstufen 6. Ab der Jahrgangsstufe 7 gilt unverändert die Klassenmesszahl 30. Weiterhin werden in der Neufassung des Leitfadens „Schulstrukturentwicklung und Schulentwicklungsplanung“ der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion mit Stand vom November 2011 für die Neuerrichtung von Integrierte Gesamtschulen genauere Angaben für die Durchführung des Anmeldeverfahrens in die Eingangsklassen aufgeführt.

Diese beiden Punkte erfordern eine Aktualisierung des Schreibens des MBWJK vom 22. Dezember 2009, insbesondere zur Frage der Aufnahme in Klassenstufen nach der Orientierungsstufe.

1. Aufnahme in die Klassenstufe 5

Die Anmeldung und Aufnahme in die Klassenstufe 5 der Orientierungsstufe erfolgt vor der Aufnahme der anderen allgemeinbildenden weiterführenden Schulen, d.h. in der Regel in der 1. Februarhälfte. Sobald die Anmeldefrist abgelaufen ist, erfolgt die Aufnahme.

Über die Leistungsverteilung der angemeldeten und aufgenommenen Schülerinnen und Schüler erhält die Schulbehörde einen Bericht.

Auswahlverfahren bei der Aufnahme in die Kassenstufe 5

Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Zahl der vorhandenen Plätze, wird ein Auswahlverfahren in der Form eines gewichteten Losverfahrens nach Leistungsgruppen durchgeführt.

Ziel des Auswahlverfahrens ist es, angemessene Anteile leistungsstärkerer und leistungsschwächerer Schülerinnen und Schüler zu erreichen. Da Integrierte Gesamtschulen in der Regel eine gymnasiale Oberstufe umfassen, ist es angemessen, Schülerinnen und Schülern mit der nach der Notensumme zu vermutenden Eignung zur Hochschulreife größere Chancen im Auswahlverfahren einzuräumen (maximal bis 50 %). Aus den Leistungsgruppen 2 und 3 soll in einem miteinander vergleichbaren Umfang aufgenommen werden, wobei die Zahl der Schülerinnen und Schüler aus der Leistungsgruppe 3 mindestens 25 % betragen muss.

Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Leistungsgruppe wird auf der Grundlage der Ziffernnoten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht des Halbjahres-zeugnisses der 4. Klasse ermittelt. Für die Meldung an die Schulbehörde erfolgt die Einteilung in drei Leistungsgruppen, die sich aus der Addition der drei Noten ergibt:

  • Leistungsgruppe 1: Notensumme 3 bis 7
  • Leistungsgruppe 2: Notensumme 8 und 9
  • Leistungsgruppe 3: Notensumme 10 und mehr.
  • [Leistungsgruppe 4: SuS mit ausgesetzten Noten oder ohne Ziffernoten; siehe unten; Anm. der Red.]

Schülerinnen und Schüler, die nicht aus dem Gebiet des Schulträgers kommen, können entsprechend der Zielsetzung des Auswahlverfahrens in das Losverfahren nach Leistungsgruppen einbezogen werden. Werden sie in das Losverfahren einbezogen, sind zunächst alle Kinder aus dem Gebiet des Schulträgers innerhalb der jeweiligen Leistungsgruppe aufzunehmen.

Schülerinnen und Schüler ohne Ziffernnoten oder mit einzelnen ausgesetzten Noten bilden eine eigene Gruppe.

Für das Auswahlverfahren kann der Aufnahmeausschuss weitere sachliche Aufnahmekriterien im Benehmen mit dem Schulelternbeirat festlegen, wie z.B. Wohnsitz in der Schulsitzgemeinde, Geschwisterkinder, u.s.w.

Außerhalb des Auswahlverfahrens werden vorab aufgenommen:

  • Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, gem. § 10 Abs. 3 ÜSchO. Bei einem notwendigen Auswahlverfahren für die Aufnahme in die Klassenstufe 5 wird die Zahl der Integrationskinder vorab von der Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Plätze abgezogen.
  • Schülerinnen und Schüler, die auf Grund der bestandenen Prüfung im Rahmen einer vertieften Ausbildung nach § 16 ÜSchO eine Schule mit besonderer Prägung besuchen.

Die Niederschrift, die das Auswahlverfahren dokumentiert, muss folgende Angaben enthalten, damit alle relevanten Elemente des Verfahrens nachvollzogen werden kön-nen:

  1. Mitglieder des Aufnahmeausschusses,
  2. Liste der angemeldeten Schülerinnen und Schüler mit folgenden Merkmalen: Kennziffer (Name und Vorname für den internen Gebrauch), Wohnort, Geschlecht, Notensumme für die Einteilung in die Leistungsgruppen, nichtdeutsche Mutter- oder Herkunftssprache,
  3. Liste der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf,
  4. Zahl der Plätze in den Klassen mit besonderer Prägung (nach § 16 ÜSchO),
  5. Feststellung der im Losverfahren zu vergebenen Plätze,
  6. weitere sachliche Aufnahmekriterien (nach § 13 Abs. 8 ÜSchO),
  7. Ergebnis des Auswahlverfahrens (gewichtetes Losverfahren nach Leistungsgruppen),
  8. Protokoll mit Unterschrift der drei Mitglieder des Aufnahmeausschusses.

Die Schulbehörden erhalten eine Kopie der Niederschrift.

2. Aufnahme in andere Klassenstufen

Gemäß § 13 ÜSchO erfolgt die Aufnahme in eine Integrierte Gesamtschule zwar grundsätzlich nur in die Klassenstufe 5. Aufnahmen zu einem späteren Zeitpunkt können jedoch im Rahmen der Aufnahmemöglichkeiten erfolgen. Durch die stufenweise abgesenkte Klassenmesszahl in der Orientierungsstufe und die unveränderte Klassenmesszahl ab der Klassenstufe 7 bestehen zukünftig im Anschluss an die Orientierungsstufe grundsätzlich zusätzliche Aufnahmemöglichkeiten. Als Folge aus der stufenweisen Absenkung können ab dem Schuljahr 2015/16 zunächst zwei weitere Kinder pro Klasse in die Klassenstufe 7 aufgenommen werden, ab dem Schuljahr 2017/18 ist die Aufnahme von bis zu fünf Kindern pro Klasse möglich.

Ab der Klassenstufe 7 gilt wieder die Ausnahme, dass Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Gutachten, die zieldifferent unterrichtet werden, mit zwei Plätzen angerechnet werden können. Dies reduziert die Aufnahmemöglichkeiten entsprechend. Als Folge hieraus wird in den Schuljahren 2015/16 und 2016/17 die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern zu Beginn der Klassenstufe 7 nur eingeschränkt möglich sein. Für diese Aufnahmen gelten die Grundsätze des § 11 ÜSchO unter Berücksichtigung der §§ 20 Abs. 4 und 29 Abs. 3 ÜSchO.

Ab dem Schuljahr 2017/18 wird die Aufnahme einer größeren Schülerzahl zu Beginn der Klassenstufe 7 möglich werden. Nach welchen Grundsätzen diese Aufnahme erfolgen soll, wird mit Ihnen rechtzeitig vor dem Schuljahr 2017/18 zunächst auf einer Schulleiterdienstbesprechung besprochen und anschließend mitgeteilt werden.

Ich bitte Sie, die Anmeldungen und Aufnahmen mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen und zu dokumentieren.

Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag

Eva Caron-Petry