Anmeldung, Aufnahme und Auswahlverfahren 2009

Aus Schulrecht Rheinland-Pfalz
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Schreiben des MBWJK vom 22. Dezember 2009 an die Leiterinnen und Leiter der Integrierten Gesamtschulen in Rheinland-Pfalz (Az.: 94 B – 51 135-0/36)

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Neufassung der Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien(Übergreifende Schulordnung), in die auch die Landesverordnung über die Integrierten Gesamtschulen (IGSVO) Eingang gefunden hat, veranlasst mich, mit diesem Schreiben einzelne Punkte der Schulordnung zu verdeutlichen.

Aufnahme in die Eingangsklasse

Die Aufnahme in die Eingangsklasse der Orientierungsstufe erfolgt vor der Aufnahme der anderen allgemeinbildenden weiterführenden Schulen, d.h. in der Regel in der 1. Februarhälfte.

Über die Leistungsverteilung der angemeldeten Schülerinnen und Schüler erhält die Schulbehörde einen Bericht.

Auswahlverfahren in der Eingangsklasse

Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Zahl der vorhandenen Plätze, wird ein Auswahlverfahren in der Form eines gewichteten Losverfahrens nach Leistungsgruppen durchgeführt.

Die Gewichtung ergibt sich aus

  • der Tatsache, dass die Integrierte Gesamtschule als eine Schule mit mehreren Bildungsgängen auch den gymnasialen Bildungsgang einschließlich der gymnasialen Oberstufe umfasst,
  • der innerhalb der Leistungsgruppen vorrangigen Aufnahme von Schülerinnen und Schüler aus dem Gebiet des Schulträgers und
  • den weiteren vom Aufnahmeausschuss festgelegten sachlichen Aufnahmekriterien.

Außerhalb des Losverfahrens werden vorab aufgenommen

  • Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die gem. § 10 Abs. 3 ÜSchO aufzunehmen sind, und
  • Schülerinnen und Schüler, die auf Grund der bestandenen Prüfung im Rahmen einer vertieften musikalischen oder sportlichen Ausbildung nach § 16 ÜSchO die Schule besuchen.

Die Leistungsgruppen bilden das Leistungsspektrum der angemeldeten Schülerinnen und Schüler und nicht eine abstrakte Leistungsverteilung ab. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Leistungsgruppe wird auf der Grundlage der Ziffernnoten des Halbjahreszeugnisses der 4. Klasse ermittelt. Schülerinnen und Schüler ohne Ziffernnoten oder mit einzelnen ausgesetzten Noten bilden eine eigene Gruppe. Ziel dieser Differenzierung und des Auswahlverfahrens ist es, angemessene Anteile leistungsstärkerer und leistungsschwächerer Schülerinnen und Schüler zu erreichen.

Weil Integrierte Gesamtschulen in der Regel mit einer gymnasialen Oberstufe errichtet werden, ist es angemessen, Schülern mit der nach der Notensumme zu vermutenden Eignung zur Hochschulreife größere Chancen im Auswahlverfahren einzuräumen. Eine Drittelung entsprechend der drei Bildungsgänge ist nicht vorgeschrieben.

Schülerinnen und Schüler, die nicht aus dem Gebiet des Schulträgers kommen, können entsprechend der Zielsetzung des Auswahlverfahrens in das Losverfahren nach Leistungsgruppen einbezogen werden. Werden sie in das Losverfahren einbezogen, sind zunächst alle Kinder aus dem Gebiet des Schulträgers innerhalb der jeweiligen Leistungsgruppe aufzunehmen.

Vor dem Hintergrund, dass für die Integrierten Gesamtschulen die Klassenmesszahl 30 gilt, gestattet das MBWJK den Integrierten Gesamtschulen, die Schwerpunktschulen sind, auf der Grundlage von Nr. 2 der VV „Klassenbildung für die Klassenstufen 5 bis 10 der Hauptschulen, Regionalen Schulen, Realschulen, Gymnasien, Integrierten Gesamtschulen und Kooperativen Gesamtschulen“ vom 09.05.2003 (GAmtsbl. S. 498) und nach dem dort vorgesehenen Verfahren, für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Gutachten, die zieldifferent unterrichtet werden, jeweils zwei Plätze anzurechnen. Die sich daraus ergebenden Plätze für Integrationskinder werden vor Beginn des Auswahlverfahrens von der Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Plätze abgezogen. Diese Regelung gilt nur für Schulen, die aufgrund der Zahl der Anmeldungen in der Klassenstufe 5 ein Auswahlverfahren nach § 13 ÜSchO durchzuführen haben.

Die Niederschrift, die das Auswahlverfahren dokumentiert, muss folgende Angaben enthalten, damit alle relevanten Elemente des Verfahrens nachvollzogen werden können:

  1. Mitglieder des Aufnahmeausschusses,
  2. Liste der angemeldeten Schülerinnen und Schüler mit folgenden Merkmalen: Kennziffer (Name und Vorname für den internen Gebrauch), Wohnort, Geschlecht, Kriterium für die Einteilung der Leistungsgruppen (Empfehlung der Schulbehörden: Summe aus Ziffernnoten in Deutsch, Mathematik, Sachunterricht nach dem Halbjahreszeugnis 4), nichtdeutsche Mutter- oder Herkunftssprache,
  3. Liste der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf,
  4. Zahl der Plätze in den Klassen mit besonderer Prägung (nach § 16 ÜSchO),
  5. vergebene Plätze für Härtefälle,
  6. Feststellung der im Losverfahren zu vergebenen Plätze,
  7. weitere sachliche Aufnahmekriterien (nach § 13 Abs. 8 ÜSchO),
  8. Ergebnis des Auswahlverfahrens (gewichtetes Losverfahren nach Leistungsgruppen),
  9. Protokoll mit Unterschrift der drei Mitglieder des Aufnahmeausschusses.

Die Schulbehörden erhalten eine Kopie der Niederschrift.

Ich bitte Sie, die Anmeldung mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen und zu dokumentieren.

gez. Karl-Heinz Held

Anhang: Maßgebliche Rechtsvorschriften